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OG S 24 9

2026_OG S 24 9. Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ausserorts.

Uri · 2026-05-13 · Deutsch UR
Sachverhalt

2.1 Vorwurf Mit Anklageschrift vom 20. März 2024 wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (act. 02.01 LG): Am 7. Juli 2023, 11.13 Uhr, lenkte A.___ auf der Oberalpstrasse in Andermatt, Fahrtrichtung Passhöhe, ausserorts den Personenwagen, Kontrollschild XXXX, bei einer gesetzlichen Geschwindigkeit von 80 km/h mit einer Ge- schwindigkeit von 152 km/h und damit 67 km/h schneller als erlaubt (nach Abzug Toleranz). A.___ kümmerte sich nicht darum, wie schnell er hätte fahren dürfen, weshalb er sowohl die massive Geschwindigkeitsüberschrei- tung als auch das dadurch hervorgerufene hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zu- mindest billigend in Kauf nahm. 2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt In vorliegendem Fall ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte am 7. Juli 2023 mit dem Personenwagen des Typs Ferrari F142, Kontrollschilder XXXX, auf der Oberalpstrasse in Andermatt zu- sammen mit Kollegen in Richtung Oberalppass gefahren ist. Anlässlich einer um 11:13 Uhr durch die Kantonspolizei Uri durchgeführten Geschwindigkeitskontrolle konnte bei einem Fahrzeug eine Ge- schwindigkeit von 152 km/h gemessen werden. Umstritten ist vorliegend, ob es sich beim Fahrzeug,

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bei welchem eine Geschwindigkeit von 152 km/h gemessen wurde, um den vom Beschuldigten gelenk- ten Ferrari mit dem Kontrollschild XXXX handelte. 2.3 Beweismittel Als objektive Beweismittel stehen der Rapport der Kantonspolizei Uri vom 14. September 2023 (act. 1 StA), das Formular der Kantonspolizei Uri betreffend befristetes Untersagen der Weiterfahrt (act. 3 StA), das Fotoblatt vom 5. September 2023 (act. 7 StA), das Fallprotokoll der Kantonspolizei Uri vom

7. Juli 2023 (act. 8 StA), das Zertifikat von B.___ als Laser-Spezialist für das Lasersystem LaserCam4 (act. 4 StA), das Eichzertifikat Nr. 258-40191 vom 23. März 2023 (act. 5 StA) sowie das Messprotokoll (act. 6.1) zur Verfügung. Als subjektives Beweismittel liegt die Einvernahme des Beschuldigten vor. Er wurde am 7. Juli 2023 bei der Polizei (act. 2 StA) befragt. 2.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, dass der Polizeirapport vom 14. September 2023 (act. 1 StA) nicht nur den Namen des Beschuldigten als mutmasslichen Fahrzeuglenker und das Nummernschild des mutmass- lich gemessenen Personenwagens festhalte, sondern auch den Typ des gemessenen Fahrzeuges, na- mentlich einen Ferrari F142. Der rapportierende Polizist scheine sich absolut sicher gewesen zu sein, dass es sich beim vom Radargerät erfassten Fahrzeug um den Ferrari F142 mit dem Kontrollschild XXXX gehandelt habe, welcher vom Beschuldigten gelenkt worden sei. Aus der Bildaufnahme des Fallproto- kolls vom 7. Juli 2023 (act. 8 StA) sei anhand der Form und der Lichter des Fahrzeuges erkennbar, dass es sich um einen Ferrari handle, auch wenn das Nummernschild des Fahrzeuges nicht erkennbar sei. Das Fadenkreuz des Radarmessgerätes sei auf das hintere Fahrzeug, also den Ferrari, gerichtet und die gemessene Geschwindigkeit werde mit 152 km/h angezeigt. Demgemäss sei davon auszugehen, dass das hintere Fahrzeug Gegenstand der Messung bilde. Dies werde auch nicht bestritten. Doch selbst wenn das vordere Fahrzeug auf der Bildaufnahme vom Messgerät erfasst worden wäre, könnte dies den Beschuldigten nicht entlasten, da beide Fahrzeuge mit der annähernd gleichen Geschwindigkeit gefahren seien. Das Formular betreffend das befristete Untersagen der Weiterfahrt, welches unter anderem festhalte, dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 67 km/h überschrit- ten worden sei und die Abnahme des Führerausweises nicht möglich sei (act. 3 StA), sei vom Beschul- digten zur Kenntnis genommen und unterzeichnet worden. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten dahingehend, dass es sich beim gemessenen Fahrzeug um den vom Beschuldigten ge- lenkten Personenwagen handelte. Denn der Beschuldigte hätte nicht ausgeschlossen, mit einer derart übersetzten Geschwindigkeit gefahren zu sein und habe sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, nicht gewusst zu haben, wie schnell er gefahren sei und dass er lediglich seinen Freunden gefolgt sei, welche die Strecke gekannt hätten. Weiter falle auf, dass der Beschuldigte nicht abstreite, dass es sich

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bei der Radarmessung um sein Fahrzeug gehandelt habe. Die Theorie der amtlichen Verteidigung, wo- nach es sich stattdessen um ein Fahrzeug seiner Kollegen gehandelt haben könnte, bringe der Beschul- digte nicht vor. Wäre dies der Fall gewesen, hätte dies der Beschuldigte sicher vorgebracht. Im Ergebnis bestünden keine Zweifel, dass der Beschuldigte am 7. Juli 2023, um 11:13 Uhr, den Personenwagen, Kontrollschild XXXX, bei einer gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwin- digkeit von 152 km/h und damit nach Abzug der Toleranz mit 67 km/h schneller als erlaubt gelenkt habe (E. 3.5 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 2.5 Vorbringen der Parteien 2.5.1 Vorbringen Beschuldigter Der Beschuldigte bestreitet, dass es sich beim mit übersetzter Geschwindigkeit gemessenen Fahrzeug um sein Fahrzeug Ferrari F142 mit dem Kontrollschild XXXX gehandelt habe. Er sei mit Freunden un- terwegs gewesen, welche ebenfalls gleich aussehende Fahrzeuge gefahren hätten. Die Schlussfolge- rung der Vorinstanz aus dem Schweigen im Rapport der Kantonspolizei Uri darauf zu schliessen, dass der Polizist keine Zweifel an der Zuordnung des gemessenen Fahrzeuges gehabt habe, sei nicht zuläs- sig. Der Polizeirapport äussere sich nicht dazu und es bestünden aufgrund der Akten grosse Zweifel. Insbesondere sei das Nummernschild XXXX nirgends auf der Messung ersichtlich. Es bestünde eine Verwechslungsgefahr der auf dem Bild aufgezeichneten Fahrzeuge. Es sei nicht bekannt, welche Fahr- zeug-Marke und Modelle die anderen Freunde des Beschuldigten gefahren seien und ob sich das Dritte Fahrzeug vor oder hinter den im Bild erkennbaren Fahrzeuge befunden habe. Ausserdem sei unerklär- lich, weshalb die vorfahrenden Fahrzeuge, welche gleich schnell oder schneller unterwegs gewesen seien, nicht vom Radar erfasst worden seien. Es bestünden klar Zweifel daran, dass die Radarmessung nicht richtig funktioniert habe. Bei der vorliegenden Messung mit dem Lasergeschwindigkeitsmessge- rät des Typs Lasercam4 sei die Weisung des Bundesamts für Strassen (ASTRA) vom 22. Mai 2008 über die polizeilichen Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr (nach- folgend: ASTRA-Weisung) massgebend. Gemäss dieser Weisung seien bei Messungen ab Stativ beson- dere Vorkommnisse zu protokollieren. Vorliegend hätte protokolliert werden müssen, dass lediglich ein Fahrzeug von mehreren hintereinanderfahrenden Fahrzeugen in die Radarkontrolle geraten sei. Eine konkrete Zuweisung sei von Nöten. Für eine Verurteilung hätte festgehalten werden müssen, in welcher Reihenfolge (Fahrzeugtypen/Marke/Fahrzeugnummern) wie viele Fahrzeuge hintereinander- gefahren seien und weshalb welches Fahrzeug mit welcher Position in der Kolonne avisiert und schluss- endlich erfasst worden sei. Die Weisung des ASTRA sei somit verletzt worden. Ausserdem dürfe der gemessene Geschwindigkeitswert lediglich verwendet werden, wenn aufgrund der gerätespezifischen Eigenschaft und durch eine Mehrfachbilddokumentation (z.B. ein Video) die Geschwindigkeitsüber- schreitung zweifelsfrei dem gemessenen Fahrzeug zugeordnet werden könne (ASTRA-Weisung, Ziff.

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6.2). Es dürfe sich nur ein einziges Fahrzeug im Bildbereich befinden. Da vorliegend zwei Fahrzeuge im Bildbereich ersichtlich seien, sei die Weisung des ASTRA auch deswegen verletzt. 2.5.2 Vorbringen Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft hält entgegen, dass die Geschwindigkeitsmessung korrekt erfolgt und die ge- setzlichen Vorgaben eingehalten worden seien. An der Reihenfolge der Fahrzeuge bestünden keinerlei Zweifel. Der Beschuldigte habe mehrmals zu Protokoll gegeben, dass er seinen beiden Freunden ge- folgt – also nachgefahren – sei. Vorliegend sei zudem kein Radargeschwindigkeitssystem, sondern ein Lasergeschwindigkeitsmessgerät eingesetzt worden. Ziff. 6.2 der ASTRA-Weisung gelange nur bei Ra- dargeschwindigkeitsmesssystemen zur Anwendung. Der Hinweis, wonach sich bei Messungen mit Ra- darpistolen nur ein Fahrzeug im Bildbereich befinden dürfe, fehle im Kapitel betreffend Messungen mit Lasermessgeräten. Mehrere Fahrzeuge im Bildbereich stünden einer Verwertung der Lasermes- sung mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 6B_650/2013) nicht entgegen. Fer- ner handle es sich beim Hintereinanderfahren von mehreren Fahrzeugen nicht um ein besonderes Vorkommnis im Sinne der ASTRA-Weisung. Besondere Vorkommnisse würden vielmehr zusätzliche SVG-Widerhandlungen wie Überholmanöver bei Gegenverkehr, Überfahren einer Sicherheitslinie oder technische Mängel darstellen. Die ASTRA-Weisung stelle ausserdem kein Bundesrecht dar und lasse die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (BGE 121 IV 64). Eine Verletzung der genann- ten Weisung würde denn auch nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses führen (BGer 6B_763/2011). Beim eingesetzten Lasermessgerät werde vom Bediener durch das Visier auf ein bestimmtes Fahrzeug gezielt. Das Fadenkreuz des Messgerätes habe sich auf dem Heck des vom Be- schuldigten gelenkten Fahrzeuges befunden. Der Gerätebediener müsse sich entscheiden, welches Fahrzeug er messen wolle. Es sei nicht möglich, bei sämtlichen hintereinanderfahrenden Fahrzeugen gleichzeitig eine Geschwindigkeitsmessung durchzuführen. Es sei somit ohne Weiters erklärbar, wes- halb nur beim Beschuldigten eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden sei. Eine Ver- wechslung der Fahrzeuge wie vom Beschuldigten geltend gemacht, sei ausgeschlossen. Die auf dem Foto erkennbar hintereinanderfahrenden Fahrzeuge könnten problemlos unterschieden werden. Der vom Beschuldigten gelenkte Personenwagen Ferrari F142 entspreche sowohl in Farbe als auch Modell dem hinteren Fahrzeug. Dabei sei es ohne Belang, dass das Kontrollschild nicht lesbar sei. 2.6 Beweiswürdigung des Obergerichts 2.6.1 Grundlagen Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeu- gung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der an- geklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO). Die (technischen) Weisungen des ASTRA lassen die freie Beweiswürdigung

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durch die Gerichte unberührt (Ziff. 21 der Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr; BGE 121 IV 64 E. 3; BGer 6B_612/2015 vom 22.01.2016 E. 1.4; BGer 6B_937/2013 vom 23.09.2014 E. 1.4 f.; BGer 6B_650/2013 vom 26.06.2014 E. 1.3.2; BGer 6B_732/2012 vom 30.05.2013 E. 2.3; BGer 6B_473/2010 vom 19.07.2010 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.6.2 Würdigung der objektiven Beweismittel Zunächst ist der Rapport der Kantonspolizei Uri vom 14. September 2023 (act. 1 StA) einer näheren Begutachtung zu unterziehen. Dieser hält fest, dass der Beschuldigte anlässlich einer Geschwindig- keitskontrolle auf der Oberalpstrasse in Andermatt, Fahrtrichtung Passhöhe, mit dem Personenwagen der Marke Ferrari F142, Kontrollschild XXXX, mit dem Geschwindigkeitsmessgerät des Typs LaserCam4 erfasst wurde. Die im Ausserortsbereich signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wurde um netto 67 km/h überschritten. Dem Beschuldigten ist insoweit zuzustimmen, dass sich der Polizeirap- port nicht dazu äussert, dass mehrere Fahrzeuge hintereinanderfuhren und ob Zweifel an der Zuord- nung des gemessenen Fahrzeuges vorgelegen haben. Der Umkehrschluss der Vorinstanz, aus dem Schweigen darauf zu schliessen, dass sich der Polizist absolut sicher gewesen sein müsse, dass es sich beim vom Radargerät erfassten Fahrzeug um das Fahrzeug des Beschuldigten gehandelt haben müsse, ist jedoch nicht zu beanstanden. Denn hätten Zweifel bestanden, welches Fahrzeug genau erfasst wor- den wäre, hätte dies zwingend rapportiert werden müssen. Aus dem Rapport geht jedoch klar hervor, dass der Beschuldigte mit seinem Personenwagen des Typs Ferrari F142 mit dem Kontrollschild XXXX erfasst wurde. Berichtsrapporte enthalten ihrer Natur nach fast ausnahmslos Äusserungen, die mate- rielle Belastungen enthalten. Wäre dies nicht der Fall, könnte die Polizei darauf verzichten, solche Be- richte zu verfassen. Es würde einen prozessökonomischen Unsinn bedeuten, wenn jeder Polizeibe- amte, der in einer laufenden Strafuntersuchung einen Bericht verfasst, zusätzlich noch parteiöffentlich befragt werden müsste, um den Bericht als Beweisgrundlage hinzuziehen zu können. Eine Einver- nahme des, den Bericht verfassenden Polizisten ist erst dann angezeigt, wenn Unklarheiten bestehen. Dies bildet eher die Ausnahme und ist vorliegend auch nicht geboten, nachdem der Bericht keine Wi- dersprüche enthält und die Feststellungen eindeutig sind. Pro memoria wird eine Einvernahme des Polizisten vom Beschuldigten auch nicht verlangt. Somit ist insgesamt nicht daran zu zweifeln, dass der Berichtsrapport im vorliegenden Fall genügend klar ist und im Rahmen der Beweiswürdigung darauf abgestellt werden kann. Dem Formular der Kantonspolizei Uri ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten die Weiterfahrt be- fristet für 10 Tage untersagt wurde, da er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 67 km/h über- schritten hatte, was der Beschuldigte mindestens unterschriftlich zur Kenntnis nahm (act. 3 StA). Dem Fallprotokoll der Kantonspolizei Uri vom 7. Juli 2023 (act. 8 StA) kann wiederum entnommen werden, dass der Personenwagen mit dem Kontrollschild XXXX auf der Oberalpstrasse Richtung Passhöhe am

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7. Juli 2023 um 11.13 Uhr bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwin- digkeit von 152 km/h erfasst wurde, was nach Abzug der Toleranz von 5 km/h eine Geschwindigkeits- überschreitung von 67 km/h ergibt. Die Messung erfolgte mit der LaserCam4. Auf der Bildaufnahme des Fallprotokolls sind zwei Fahrzeuge ersichtlich, wobei das Fadenkreuz des Messgerätes erkennbar auf das hintere Fahrzeug gerichtet ist. Nummernschilder sind keine erkennbar. Anhand der charakte- ristischen Form des Fahrzeuges, welches ausserdem tiefer liegt, ist das hintere Modell als Ferrari iden- tifizierbar. Nach dem Gesagten sind die Messdaten dem nachfahrenden hinteren Fahrzeug zuzuord- nen. Schliesslich liegt das Messprotokoll vor (act. 6.1). Diesem ist das Datum, die Zeit und der Ort der Mes- sung (07.07.2026 von 09:40 Uhr bis 11:30 Uhr in Andermatt auf der Oberalpstrasse), die Fahrtrichtung der kontrollierten Fahrzeuge (Fahrtrichtung Oberalppass), die höchstzulässige Geschwindigkeit am Messort (80 km/h), die Bezeichnung des Geschwindigkeitsmesssystems mit METAS-Nummer (Kustom Laser.Cam4, Metasnr. 459354), das Datum der letzten Eichung (23.03.2023), die Bestätigung der Kon- trolle des vorgeschriebenen Gerätetests (Kreuz bei «Gerätetest erfolgreich durchgeführt») und die ver- antwortliche Kontrollperson B.___ zu entnehmen. Zudem wurde festgehalten, dass die Signalisation vor Ort überprüft wurde, dass es sich bei der Strassenart um eine Hauptstrasse ausserorts handelte und die Fahrbahn trocken war. Besondere Vorkommnisse wurden keine notiert. Der gemäss Ziff. II.5 der ASTRA-Weisung vorgeschriebene Mindestinhalt eines Messprotokolls für Serien von Messungen am gleichen Standort ist eingehalten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nicht zu bean- standen, wenn ein Gericht die fehlende Eintragung in einem Messprotokoll mit Blick auf die Dokumen- tationspflicht allfälliger besonderer Vorkommnisse zumindest als Indiz dafür wertet, dass ein funkti- onstüchtiges Messgerät vorgelegen hat (BGer 6B_751/2010 vom 11.01.2011 E. 2.6). Es liegen folglich keine Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder Fehlbedienung vor. 2.6.3 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Zu beachten sind schliesslich auch die vom Beschuldigten im Verfahren gemachten Aussagen, insbe- sondere seine Erstaussagen gegenüber der Polizei. Wie sich aus dem polizeilichen Einvernahmeproto- koll vom 7. Juli 2023 ergibt, bestätigte der Beschuldigte, dass er an besagtem Tag seinen zwei voraus- fahrenden Freunden gefolgt sei (act. 2 StA, Frage 1 und 4). Er könne jedoch nicht sagen, wie schnell er gefahren sei (act. 2 StA, Frage 1). Er und seine Freunde hätten eine Rundfahrt machen wollen, wobei er die Strassen nicht kannte (act. 2 StA, Frage 2 und 4). Er sei seinem Freund nachgefahren, welcher die Strecke kannte, deshalb habe er nicht mehr unnötig auf die Karte blicken müssen und das Pano- rama geniessen können (act. 2 StA, Frage 4). Er wisse nicht genau was die Signalisation (weisser Kreis mit diagonalen Linien) bedeute, welche er als letztes wahrgenommen habe (act. 2 StA, Frage 5–6). Deswegen sei er seinen Freunden gefolgt, weil er davon ausging, dass diese das richtige Tempo

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vorgaben (act. 2 StA, Frage 6). Ihm sei nicht bewusst gewesen, erheblich zu schnell gefahren zu sein (act. 2 StA, Frage 7). Solche Geschwindigkeiten sei er sich gewöhnt, aber auf der Rennstrecke (act. 2 StA, Frage 8). Das letzte Mal habe er vermutlich im Dorf auf den Tachometer des Fahrzeuges geschaut, wobei seine Geschwindigkeit 30 km/h entsprochen habe (act. 2 StA, Frage 14). Den Aussagen des Beschuldigten kann entnommen werden, dass dieser nicht bestreitet, bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 152 km/h unterwegs ge- wesen zu sein. Er gibt lediglich an, nicht gewusst zu haben, mit welchen Geschwindigkeiten er gefahren sei bzw. auch nicht darauf geachtet zu haben, welche Geschwindigkeitsbeschränkungen ausserorts ge- golten haben. Das von ihm zuletzt wahrgenommene Signalisationszeichen konnte der Beschuldigte nicht interpretieren. Der Beschuldigte hat darauf vertraut, dass seine vorausfahrenden Freunde das Tempo richtig vorgegeben haben. Der Beschuldigte ist blindlings seinen Freunden gefolgt, damit er gemäss eigenen Aussagen das Panorama geniessen konnte. Gestützt auf diese Aussagen kann die Rei- henfolge der hintereinanderfahrenden Freunde dahingehend festgestellt werden, dass der Beschul- digte seinen zwei Freunden nachgefahren ist. Ein Überholmanöver wurde nicht vorgebracht, weshalb dies ausgeschlossen werden kann. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er sich «solche» Geschwin- digkeiten gewöhnt sei, allerdings auf Rennstrecken, deutet darauf hin, dass der Beschuldigte über um- fangreiche Fahrpraxis bei hohen Geschwindigkeiten verfügt. Anlässlich dieser Einvernahme hat der Be- schuldigte nicht abgestritten, dass sein Fahrzeug anstelle der Fahrzeuge seiner Freunde von der Radar- messung erfasst wurde. Die tatnächsten Aussagen entfalten daher mehr Gewicht als die spätere Ab- streitung dieser Tatsache. 2.6.4 Beweisergebnis Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich beim gemessenen Fahrzeug um den von ihm gelenkten Personenwagen handelt. Es gebe kein taugliches Foto des Autos, des Lenkers und der Autonummer. Art. 9 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) verlange eine bildliche Dokumentation, die vorliegend ungenügend sei. Gemäss Ziff. 3 der ASTRA-Wei- sung müsse jede Widerhandlung so registriert werden, dass der Messwert zweifelsfrei dem gemesse- nen Fahrzeug zugeordnet werden könne, was im vorliegenden Fall nicht beachtet worden sei. Was der Beschuldigte vorbringt, überzeugt nicht und vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu er- schüttern. Wie der Beschuldigte zutreffend ausführt, muss gemäss Art. 4 Abs. 1 VSKV-ASTRA jede durch ein Messsystem festgestellte Widerhandlung so erfasst werden, dass die Messwerte eindeutig einem bestimmten Fahrzeug oder einem Fahrzeugführer zugeordnet werden können. Diese Anforde- rung bedeutet entgegen der Behauptung des Beschuldigten nicht, dass auf der Bilddokumentation nur ein Fahrzeug zu sehen sein darf. Der Beschuldigte beruft sich hierzu auf die ASTRA-Weisung. Danach darf sich gemäss Ziffer 6.2 bei Messungen mit Radarpistolen nur ein Fahrzeug im Bildbereich befinden.

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Dieser Hinweis findet sich im folgenden Kapitel betreffend die Messungen mit Lasermessgeräten nicht (vergleiche Ziff. 7 der ASTRA-Weisung). Der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach mehrere Fahrzeuge im Bildbereich der Verwertung einer Lasermessung nicht entgegenstehen, ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung beizupflichten (BGer 6B_650/2013 vom 26.06.2014 E. 1.3.2). Damit ist die Rüge des Beschuldigten unbegründet. Soweit der Beschuldigte sodann behaup- tet, Automarke und Nummernschilder seien auf der Bildaufnahme nicht erkennbar, verkennt der Be- schuldigte, dass gestützt auf die objektiven Beweise der polizeilichen Ermittlung sein Fahrzeug des Typs Ferrari F142 mit dem Kontrollschild XXXX, als dasjenige identifiziert wurde, welches in die Geschwin- digkeitskontrolle geriet, die Messwerte mit anderen Worten zweifelsfrei dem gemessenen Fahrzeug zugeordnet wurden. Auf der Bildaufnahme entspricht dieses Fahrzeugmodell dem hinteren, auf wel- ches pro memoria auch das Fadenkreuz gerichtet ist. Von gleich oder ähnlich aussehenden Fahrzeugen kann höchstens in Farbe, nicht jedoch in der Form die Rede sein. Dass die Fahrzeug-Marken und Mo- delle der anderen Fahrzeuge nicht bekannt sind, ist dabei irrelevant. Ohnehin ist den tatnächsten Aus- sagen des Beschuldigten, als er nicht in Abrede stellte, dass es sich bei dem erfassten Fahrzeug um seines gehandelt hat, höheres Gewicht beizumessen. Eine Verwechslung der Fahrzeuge kann nach dem Gesagten ausgeschlossen werden. Richtigerweise führte die Vorinstanz aus, dass selbst wenn das vor- dere Fahrzeug auf der Bildaufnahme vom Messgerät erfasst worden wäre, dies den Beschuldigten nicht zu entlasten vermöchte, da beide Fahrzeuge mit der annährend gleichen Geschwindigkeit einan- der nachgefahren seien, was der Beschuldigte selbst einräumte. Des Weiteren wird die Gültigkeit der erfolgten Messung in Frage gestellt. Die Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV, SR 741.013) regelt die Ver- kehrskontrollen und die damit zusammenhängenden Massnahmen, Meldungen und statistischen Er- hebungen (Art. 1 SKV). Hinsichtlich der Messarten von Geschwindigkeitsmessungen wird nach Art. 6 VSKV-ASTRA zwischen Messungen mit stationären Messsystemen, die durch eine Messperson beauf- sichtigt werden (lit. a), Messungen mit stationären Messsystemen, die autonom betrieben werden (lit. b), mobilen Messungen (lit. c) sowie Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen zur Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit über einen Strassenabschnitt (lit. d) unterschieden. Für die Kontrollen der technischen Hilfsmittel regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie nach Art. 9 Abs. 2 SKV die Durchführung und das Verfahren (lit. a) sowie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (lit. b). Unter anderem gestützt auf diese Bestimmung wurden die ASTRA-Weisungen erlassen (vergleiche auch BGer 6B_937/2013 vom 23.09.2014 E. 1.3.1). Das vorliegende Messsystem erfüllt gemäss Eichzertifikat Nr. 258-40191 vom 23. März 2023 die gesetzlichen Anforderungen (act. 5 StA). Der Messbeamte B.___ ist zertifiziert in der Anwendung des Messsystems (act. 4 StA). Das Messsystem darf folglich unter Be- rücksichtigung der VSKV-ASTRA eingesetzt werden. Die fehlende Eintragung von besonderen

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Vorkommnissen im Messprotokoll (act. 6.1) darf mit Blick auf die Dokumentationspflicht als Indiz dafür gewertet werden, dass ein funktionstüchtiges Messgerät vorgelegen hat (BGer 6B_751/2010 vom 11.01.2011 E. 2.6). Es liegen folglich keine Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder Fehlbedienung vor. Die fragliche Messung wird entgegen der Behauptung des Beschuldigten nicht dadurch verfälscht, dass zwei Fahrzeuge hintereinanderfahren. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft wird beim einge- setzten Lasermessgerät durch das Visier auf ein bestimmtes Fahrzeug gezielt. Der Gerätebediener hat sich vorliegend entschieden, auf das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug zu zielen, da sich das Fa- denkreuz des Messgerätes auf dessen Heck befindet. Auch das Argument des Beschuldigten, wonach ein Defekt des Messgerätes vorgelegen habe, da lediglich der Beschuldigte geblitzt, nicht jedoch seine voranfahrenden Freunde, welche mit derselben Geschwindigkeit unterwegs gewesen sein müssen, wi- derlegt die Staatsanwaltschaft dadurch. Es sei gemäss dieser Lasertechnik nicht möglich, sämtliche hintereinanderfahrenden Fahrzeuge zu erfassen. In der Regel werde eine Kontrolle beim vordersten oder hintersten Fahrzeug der Kolonne vorgenommen. Auch deshalb macht es Sinn, dass vorliegend das Hinterste der drei Fahrzeuge – also das Fahrzeug des Beschuldigten – erfasst wurde. Das Oberge- richt hat keine Veranlassung, an der Verlässlichkeit der Messwerte der Tempomessung zu zweifeln. Der Beschuldigte stellt des Weiteren die Protokollierung der Messung in Frage. Die ASTRA-Weisung sei verletzt worden, weil besondere Vorkommnisse, namentlich die Anzahl und Reihenfolge der hinterei- nanderfahrenden Fahrzeuge (Fahrzeugtypen/Marke/Fahrzeugnummern) und die konkrete Zuweisung des erfassten Fahrzeuges, nicht protokolliert worden seien. Zwar trifft es zu, dass gemäss dem Messprotokoll keine besonderen Vorkommnisse protokolliert wurden (act. 6.1; vergleiche E. 2.6.2). Um besondere Vorkommnisse handelt es sich bei den vom Beschuldigten geltend gemachten Bege- benheiten jedoch gerade nicht. Ziel der Messprotokolle ist es, nachvollziehen zu können, ob die Mes- sungen korrekt durchgeführt wurden und ob die Messgeräte einwandfrei funktioniert haben, sodass zuverlässige Ergebnisse resultieren. Somit wären als besondere Vorkommnisse technische Defekte und dergleichen zu notieren. Da gemäss ASTRA-Weisung je ein Messprotokoll für jede Serie von Messun- gen am gleichen Standort erstellt werden soll und gerade nicht für jede einzelne gemessene Geschwin- digkeitsüberschreitung an sich – somit ein Protokoll als Grundlage für etliche gemessene Geschwindig- keitsüberschreitungen dient – macht es auch deshalb wenig Sinn, in diesem Messprotokoll sämtliche Umstände jeder einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitung festzuhalten. Diese Umstände können vielmehr im zu erstellenden Polizeirapport festgehalten werden, soweit von Bedeutung. Vorliegend hält das Messprotokoll die wesentlichen Punkte fest (vergleiche hierzu die vorstehenden Ausführun- gen in E. 2.6.2), weshalb nicht von einem unvollständigen Protokoll auszugehen ist. Aber selbst wenn das Messprotokoll unvollständig und die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung damit nicht

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weisungskonform erfolgt wäre, stellt sich die Frage, ob das konkrete Versäumnis geeignet ist, die Rich- tigkeit der Messung in Frage zu stellen. Das Gericht kann sich auch gestützt auf andere Beweise von der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit überzeugen, weshalb ein unvollständiges Protokoll nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses führt. Denn der Weisung des ASTRA kommt kein Gesetzescharakter zu und sie lässt die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unbe- rührt. Das Gericht ist bei der Beurteilung der Geschwindigkeitsüberschreitung mithin frei und darf sich bei der Entscheidfindung ohne weiteres auf die massgeblichen Umstände des konkreten Falls stützen, so insbesondere auch auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten. Gestützt auf die Aussagen des Be- schuldigten ist vorliegend erstellt, dass drei Fahrzeuge hintereinandergefahren sind und er selbst das Schlusslicht bildete. Insoweit sind Anzahl und Reihenfolge der Fahrzeuge bekannt, welche für den vor- liegend zu beurteilenden Fall relevant sind. Hingegen ist die Protokollierung sämtlicher vorausfahren- der Fahrzeuge mit Fahrzeugtyp, Marke und Kennzeichen eines in eine Geschwindigkeitsmessung gera- tenden Fahrzeuges nicht erforderlich. Das Obergericht gelangt beweiswürdigend zum Schluss, dass der Beschuldigte den Personenwagen, Kontrollschild XXXX, am 7. Juli 2023 um 11:13 Uhr auf der Oberalpstrasse in Andermatt, mit einer Ge- schwindigkeit von 152 km/h lenkte, bei einer gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, nach Abzug der Toleranz somit 67 km/h schneller als erlaubt. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 3. Rechtliche Würdigung Vorliegend hat der Beschuldigte den Personenwagen, Kontrollschild XXXX, am 7. Juli 2023 um 11:13 Uhr auf der Oberalpstrasse in Andermatt, mit einer Geschwindigkeit von 152 km/h gelenkt, bei einer gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde somit nach Abzug der Toleranz von 5 km/h um 67 km/h überschritten. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten mit ausführlicher Begründung als qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG. Der Beschuldigte habe durch die massive Geschwindig- keitsüberschreitung ein dadurch geschaffenes hohes Risiko von Unfällen mit Todesopfern oder Schwerverletzten billigend in Kauf genommen und somit eventualvorsätzlich gehandelt. Auf diese zu- treffenden Erwägungen kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden (E. 4.1 bis 4.3 erstin- stanzliche Urteilsbegründung), zumal sie weder von der Verteidigung noch von der Staatsanwaltschaft in Frage gestellt werden. Der Beschuldigte hat sich somit der qualifiziert groben Verkehrsregelverlet- zung nach Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG strafbar gemacht.

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4. Strafzumessung 4.1 Vorbringen der Parteien 4.1.1 Vorbringen Beschuldigter Der Beschuldigte beantragt eventualiter die Anwendung des neu in Kraft getretenen Ersttäterprivilegs nach Art. 90 Abs. 3ter SVG. Dieser Artikel erlaube das Aussprechen einer Geldstrafe anstelle einer Frei- heitsstrafe, wobei Erstere Vorrang vor Letzterer habe. Vorliegend sei deshalb eine Geldstrafe auszu- sprechen. Das objektive Verschulden des Beschuldigten sei aufgrund des schwachen Verkehrsaufkom- mens, der schönen Witterung, der trockenen Strasse, der fehlenden Fussgängerstreifen in Sichtweite und der Tatsache, dass der Beschuldigte ein routinierter Fahrer sei, als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht weise der Beschuldigter keinerlei Vorstrafen auf und er habe sich stets kooperativ verhalten. 4.1.2 Vorbringen Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft macht keine Ausführungen zur Strafzumessung und verweist auf das Urteil der Vorinstanz. 4.2 Anwendbares Recht Richtigerweise gelangt die Vorinstanz in ihrem Urteil zum Schluss, dass das per 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Ersttäterprivileg nach Art. 90 Abs. 3ter SVG vorliegend als milderes Recht (Art. 2 Abs. 2 StGB) zur Anwendung gelangt, zumal der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist (E. 5.2.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Diese Bestimmung räumt dem Gericht einen Ermessensspielraum ein. Es ist bei einem Ersttäter nicht an die in Art. 90 Abs. 3 SVG vorgeschriebene Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gebunden (BGE 150 IV 481 E. 2.2 und 2.4). Bei der Beurteilung der letzten zehn Jahre vor der Tat kommt es entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht auf das Datum des Erwerbs des Führer- scheins oder die Anzahl der Jahre der Fahrpraxis an (BGE 151 IV 88 E. 2.6; BGer 6B_539/2025 vom 18.11.2025 E. 2.2.2). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG nicht dazu führt, dass die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zwingend zu unterschrei- ten ist. Auch besteht kein Anspruch darauf, als Ersttäter bloss mit einer Geldstrafe bestraft zu werden. Das Gericht hat die Strafe vielmehr nach dem Verschulden unter Berücksichtigung des erweiterten Strafrahmens festzusetzen (BGer 6B_929/2024 vom 10.04.2025 E. 3.4). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz vertreten die Ansicht (E. 5.2.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung), dass bei der Berücksichtigung des Ersttäterprivilegs in einem ersten Schritt die Strafe bestimmt werden soll, welche ohne Ersttäterprivileg nach Art. 90 Abs. 3 SVG zu veranschlagen wäre. Anschliessend soll pro 10 Jahre Vorstrafenlosigkeit ein Abzug von maximal 20% gewährt werden, wobei der Rabatt im Regelfall insgesamt nicht mehr als 50% betragen und die Strafe nicht milder aus- fallen soll, als wenn der Sachverhalt einfach unter Art. 90 Abs. 2 SVG subsumiert würde. Die Vorinstanz beruft sich hierbei auf die Strafmassempfehlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri 2024, gültig

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ab 01. Januar 2024, Ziff. 8b der allgemeinen Bemerkungen zur Handhabung der Richtlinien, von wel- chen die Vorinstanz im Regelfall nicht ohne Grund abweicht. Dahingegen sehen die neueren Strafmas- sempfehlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri 2026, gültig ab 1. Januar 2026, in einem ersten Schritt ebenfalls die Bestimmung der Strafe ohne Ersttäterprivileg vor. Im Anschluss soll neuerdings bei 10-jähriger Vorstrafenlosigkeit maximal ein Abzug von 50% gewährt werden, wobei die Strafe nicht milder ausfallen soll, als wenn der Sachverhalt unter Art. 90 Abs. 2 SVG subsumiert würde. Die Staats- anwaltschaft hat die von der Vorinstanz übernommene Regelung demgemäss bereits selbst revidiert, wobei die Abstufung pro 10 Jahre Vorstrafenlosigkeit nicht mehr vorgesehen ist. Die Strafmassemp- fehlungen bezüglich der Umsetzung des Ersttäterprivilegs von Art. 90 Abs. 3ter SVG der Schweizer Staatsanwälte-Konferenz (SSK) sehen keine analoge Regelung vor. Dem Gericht ist ausserdem nicht bekannt, dass andere Kantone in ihren Strafmassempfehlungen eine gleichwertige Regelung vorsehen. An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass Strafmassempfehlungen lediglich Richtlinienfunktion haben und dem Gericht als Orientierungshilfe dienen, ohne es zu binden und es daran zu hindern, eine schuldangemessene Strafe frei zu bilden und zu begründen (BGer 6B_778/2020 vom 13.04.2021 E. 2.4.4; BGer 6B_528/2020 vom 13.08.2020 E. 2.5.2; BGer 6B_510/2019 vom 08.08.2019 E. 4.3). Die von der Staatsanwaltschaft und damit auch der Vorinstanz vorgesehene Umsetzung des Ersttäterpri- vilegs ist mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen, weshalb von der Empfehlung abzuweichen ist. Danach erweist sich die Bildung der Strafe nach dem Verschulden des Täters in Abwägung sämtlicher Strafzumessungsumstände und unter Berücksichtigung des nach Art. 90 Abs. 3ter SVG erweiterten Strafrahmens als richtig (BGer 6B_929/2024 vom 10.04.2025 E. 3.4). In genereller Weise gilt der Grundsatz, dass für die Strafzumessung vorab von entscheidender Bedeu- tung ist, ob der Schuldspruch nach dem Grundtatbestand oder in einer qualifizierten oder privilegier- ten Form erfolgt (Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Marcel Alexander Niggli /Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl., 2019, N. 19 zu Art. 47). Bei Anwendung der qualifizierten oder privilegierten Formen der Tatbestände legen diese die Eckwerte fest, innerhalb derer der Richter auf der Grundlage des Verschuldens des Täters unter Berücksichti- gung der Täterkomponenten die Strafe zu bestimmen hat. Analoges muss beim Ersttäterprivileg nach Art. 90 Abs. 3ter SVG gelten. Die Festlegung der Strafe anhand des Grundtatbestands von Art. 90 Abs. 3 SVG und anschliessender Berücksichtigung eines Pauschalabzuges von 20% kann unter Umständen zu einem verfälschten Ergebnis führen. Wird beispielsweise in einem konkreten Fall das Verschulden als sehr leicht eingestuft, wäre die Strafe nach Art. 90 Abs. 3 SVG bei dem Mindestjahr Freiheitsstrafe festzusetzen, was 360 Tageseinheiten entspricht. Nach Abzug von 20% Rabatt für das Ersttäterprivileg resultiert eine Strafe von 288 Tageseinheiten. Dahingegen könnte unter Anwendung des nach Art. 90 Abs. 3ter SVG erweiterten Strafrahmens unter Annahme eines sehr leichten Verschuldens die Strafe bei

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180 Tageseinheiten festgesetzt werden. Zur Vermeidung einer solchen Diskrepanz, hat die Strafzumes- sung direkt anhand des nach Art. 90 Abs. 3ter SVG privilegierten Strafrahmens zu erfolgen. 4.3 Grundlagen Strafzumessung Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzu- messung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Straf- empfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, das heisst das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). 4.4 Festlegung der Strafart Die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Ver- schulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Bei der Wahl der Strafart kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das Tatverschulden des Beschuldigten im Lichte der vorliegenden Umstände in einem Bereich des Strafrahmens anzusiedeln sei, in welchem einzig eine Freiheitsstrafe als Strafart vorgese- hen ist (E. 5.2.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Eine Geldstrafe, welche auf maximal 180 Tages- sätze beschränkt sei (Art. 34 Abs. 2 StGB), würde dem konkreten Tatverschulden des Beschuldigten nicht genügend Rechnung tragen. Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Es ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 4.5 Tatkomponenten grobe Verkehrsregelverletzung 4.5.1 Objektive Tatschwere Der Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung schützt die Sicherheit im Strassenver- kehr sowie Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Je gravierender die Überschreitung aus- fällt, desto grösser ist nach der Gesetzeskonzeption das abstrakte Unfallrisiko. Liegen keine Umstände vor, die das infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung gesetzlich vermutete hohe Risiko eines Unfalls

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mit Schwerverletzten oder Todesopfern zusätzlich erhöhen, hat sich die Strafe bei einer bloss geringen Überschreitung der Grenzwerte am unteren Bereich des Strafrahmens zu orientieren, also nach altem Recht an der damaligen Mindeststrafe von einem Jahr (BGer 6B_1358/2017 vom 11.03.2019 E. 3.2). Der Beschuldigte beging die Verkehrsregelverletzung um 11:13 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 152 km/h. Damit überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Toleranz um 67 km/h und den Schwellenwert von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG um 7 km/h. Der Schwellenwert wird damit lediglich leicht überschritten. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Uri vom 14. September 2023 (act. 1 StA) wurde die Widerhandlung auf der Oberalpstrasse zwischen dem Stausee Schöni und dem Oberalpsee, in Fahrtrichtung Oberalppass begangen. Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass im Bereich der Geschwindigkeitsmessung Nutztiere in offenem Weidegang gehalten werden, was mit einem Verkehrsschild ca. 1'000 Meter vor der Messstelle gekennzeichnet war (act. 1 StA). Weiter muss auch mit Wildtieren, Radfahrern und Wanderern auf der Fahrbahn gerechnet werden. Gemäss Fo- toblatt in den Akten (act. 7 StA) handelt es sich bei der Ereignisstelle um eine etwas längere und über- sichtliche Gerade. Zum Übertretungszeitpunkt herrschte auf der Oberalpstrasse schwaches Verkehrs- aufkommen und die Witterung war schön und die Strasse trocken. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen jedoch keine besonderen verschuldensmindernden Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (BGer 6B_180/2023 vom 27.06.2024 E. 3.2). Dem Argument der Vorinstanz, wonach straferhöhend zu berücksichtigen sei, dass die am Messpunkt übersichtliche und gerade ver- laufende Passstrasse der Oberalpstrasse «ansonsten» starke Steigungen und etliche unübersichtliche Kurven aufweise, kann nicht gefolgt werden, da nicht belegt ist, dass die Grenzwerte an den kurven- reichen Strassenabschnitten ebenfalls erreicht worden wären. Dieser Umstand wirkt sich weder straf- erhöhend noch strafmildernd aus. Genauso wenig kann berücksichtigt werden, dass die Passstrasse vor und während Wochenenden viel befahren wird, wenn die Strasse zum Tatzeitpunkt selbst kein entsprechendes Verkehrsaufkommen aufgewiesen hat. Eine konkrete Gefährdung von Verkehrsteil- nehmern hat nicht stattgefunden. Insgesamt ist das Verschulden als noch knapp leicht zu werten. 4.5.2 Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung und des dadurch hervorgerufenen hohen Risikos ei- nes Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Er handelte leichtsinnig, indem er blindlings seinen vorausfahrenden Freunden nachgefahren ist, in der Hoffnung, dass diese das Tempo richtig vorgeben würden. Da er das Panorama geniessen wollte, hat er den geltenden Verkehrsvorschriften wenig Beachtung geschenkt. Es sind keine Umstände ersicht- lich, die es ihm verunmöglicht hätten, sich an die erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu halten. Der Um- stand des Eventualvorsatzes darf im Rahmen der Strafzumessung leicht verschuldensmindernd

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berücksichtigt werden. Die subjektiven Tatkomponenten sind deshalb leicht verschuldensmindernd zu gewichten. 4.5.3 Einsatzstrafe Insgesamt erachtet das Obergericht vorliegend eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten, entsprechend 240 Strafeinheiten, als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 4.6 Täterkomponenten Der Beschuldigte lebt, soweit bekannt, in geordneten persönlichen Verhältnissen. Er ist ledig und hat keine Kinder. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Der Beschuldigte verfügt weder im Schweizerischen Strafregister noch im Strafregister von Grossbritannien über Eintragungen (act. 5.1 und act. 5.2), was neutral zu werten ist. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe mit den Strafbe- hörden kooperiert (E. 5.2.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ein Geständnis liegt jedoch nicht vor. Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu gewichten. 4.7 Konkretes Strafmass Das Obergericht erachtet eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten, entsprechend 240 Strafeinheiten, als schuldangemessen. 4.8 Bedingter Strafvollzug und Probezeit Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Im Übrigen wird auf die theoretischen Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen (E. 5.2.3–5.2.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Mit der Vorinstanz ist vorliegend von einer günstigen Legalprognose auszugehen. Die Anordnung einer unbedingten Strafe erscheint nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten. Der bedingte Strafvollzug ist daher zu gewähren. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt. 4.9 Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinn eines Denkzettels dazu beitragen, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Es kann an dieser Stelle auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 5.2.5 erstinstanzliche Urteilsbegründung).

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Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Strafenkombination nicht etwa zu einer Strafer- höhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich eine tat- und täterge- rechte Sanktion innerhalb der schuldangemessenen Gesamtstrafe, wobei die kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (vergleiche dazu BGE 134 IV 60 E. 7.3 mit Hinweisen; BGE 134 IV 1 E. 6.2). Die Verbindungsbusse sollte grundsätzlich nicht mehr als einen Fünftel der Gesamt- strafe betragen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzu- stellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; BGE 149 IV 321 E. 1.3.1). Im Vorliegenden rechtfertigt sich die Verbindung der bedingten Freiheitsstrafe mit einer Busse, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Folgen seines Verhaltens vor Augen zu führen. Bei der schuldangemessenen Strafe von 240 Strafeinheiten darf die Verbindungsbusse somit maximal 48 Strafeinheiten betragen. Aufgrund des vergleichsweisen geringen Verschuldens erscheint es nicht angemessen, die höchstzulässige Verbindungsbusse zu verhängen. Stattdessen ist die Verbin- dungsbusse dem Verschulden des Beschuldigten entsprechend bei 30 Strafeinheiten festzusetzen. Un- ter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gemäss den zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz (E. 5.2.6 erstinstanzliche Urteilsbegründung) setzt das Obergericht die Ver- bindungsbusse auf CHF 900.00 fest. Dies entspricht 30 Strafeinheiten zu CHF 30.00 und liegt innerhalb der bundesgerichtlich anerkannten Obergrenze. Dem Beschuldigten wurde anlässlich der polizeilichen Kontrolle eine Kaution in Höhe von CHF 5’000.00 abgenommen (act. 6 StA). Diese ist mit der ausgesprochenen Verbindungsbusse in Höhe von CHF 900.00 zu verrechnen. Die Verbindungsbusse ist somit bereits vollständig beglichen. 4.10 Fazit Der Beschuldigte wird in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Der Vollzug wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Zudem wird eine Verbindungsbusse von CHF 900.00 ausgesprochen. Die Kaution in der Höhe von CHF 5’000.00 wird mit der ausgesprochenen Verbindungsbusse verrechnet. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1 Verfahrenskosten 5.1.1 Grundlagen Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Ent- scheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1

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StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). 5.1.2 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'810.00 werden bestätigt. Dem Beschul- digten werden die Verfahrenskosten im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'873.30, zur Be- zahlung auferlegt, da er im Umfang von einem Drittel eine Strafmassreduktion erwirken konnte und dementsprechend im Umfang von zwei Dritteln unterliegt. Ein Drittel, ausmachend CHF 936.70, geht zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri. 5.1.3 Verfahrenskosten Rechtsmittelverfahren Die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 421 Abs. 1 und 424 StPO, Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 ff. Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, RB 2.3231], Art. 17 Abs. 1 lit. b Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Die Barauslagen werden mit pauschal CHF 100.00 berücksichtigt (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'100.00 im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1’400.00, zur Bezahlung auferlegt, da er im Umfang von einem Drittel eine Strafmassreduktion erwirken konnte und dementsprechend im Umfang von zwei Dritteln unterliegt. Ein Drittel, ausmachend CHF 700.00, geht zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri. 5.1.4 Verrechnung mit Kaution Nach Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Ent- schädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit be- schlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Von dieser Möglichkeit macht das Obergericht vorlie- gend Gebrauch und verrechnet die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'273.30 (CHF 1'873.30 für das erstinstanzliche Verfahren sowie CHF 1'400.00 für das Rechtsmittelverfahren), welche dem Be- schuldigten zur Bezahlung auferlegt werden, mit der von ihm hinterlegten restlichen Kaution (verglei- che E. 4.10 vorstehend). Der Restbetrag der Kaution von CHF 826.70 ist dem Beschuldigten zurückzu- erstatten. 5.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung 5.2.1 Grundlagen Der amtliche Verteidiger kann aus Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV, SR 101) einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Ansätze für die Anwaltsentschädigung richten sich nach dem Gebührenreglement. Die Ansätze sind so festzulegen, dass der Anwalt für seine

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Bemühungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im gerichtlichen Ver- fahren erforderlich sind, namentlich für die Instruktion, die Rechtsschriften, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und die mit diesen Bemühungen in Zusammenhang stehenden Kanzleiarbeiten entschädigt wird (Art. 18 Abs. 1 und 2 Gerichtsgebühren- verordnung). In Strafsachen beträgt die Anwaltsentschädigung im Verfahren vor Obergericht als Beru- fungsinstanz CHF 500.00 bis CHF 15'000.00 (Art. 31 Abs. 1 GGebR). Innerhalb der Mindest- und Höch- stansätze ist die Entschädigung nach dem Streitwert oder, wo ein solcher nicht besteht, nach dem Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, der Schwierigkeit der Sache sowie des Umfanges und der Art der Bemühungen festzulegen (Art. 19 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). Gestützt auf Art. 34 Abs. 1 GGebR wird bei der Bemessung der Anwaltsentschädigung von einem Ho- noraransatz von CHF 260.00 pro Stunde exklusive Mehrwertsteuer ausgegangen. Dazu kommen ge- mäss Art. 35 Abs. 1 und Abs. 4 GGebR die Auslagen (zum Beispiel Porti, Telefonate, Kopien, Reisespe- sen) sowie die Mehrwertsteuer. Die Sekretariats- beziehungsweise Kanzleiarbeiten sind mit dem Stun- denansatz abgegolten (Art. 35 Abs. 2 GGebR). Für Kopien werden maximal CHF 0.50 pro Stück entschä- digt (Art. 35 Abs. 3 GGebR). Die Reisezeit wird nicht als Arbeitszeit entschädigt. Es wird ein Zuschlag zum Honorar gewährt. Der Zuschlag beträgt CHF 75.00 pro Stunde, maximal jedoch CHF 300.00 pro Tag (Art. 36 GGebR). Bei Vorliegen einer amtlichen Verteidigung oder einer unentgeltlichen Rechtsver- beiständung ist vom Honorar des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin der Armenrechtsviertel ab- zuziehen (Art. 26 Gerichtsgebührenverordnung). Der Stundenansatz beträgt somit in der Regel CHF 195.00 (Art. 34 Abs. 2 GGebR). 5.2.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Verteidigerin reichte am 28. Mai 2024 die Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren ein (act. 01.07 LG). Insgesamt macht sie einen Zeitaufwand von 12 Stunden 20 Minuten sowie Barauslagen von CHF 13.70 geltend. Das Obergericht erachtet den Zeitaufwand in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils als angemessen. Es resultiert unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Mehrwertsteueran- sätze von 7.7% bis 31. Dezember 2023 sowie 8.1% ab 1. Januar 2024 ein zu entschädigender Aufwand von insgesamt CHF 2'609.30 (vergleiche E. 6.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Uri die der amtlichen Verteidigerin ausgerichtete Ent- schädigung im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'739.50, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.2.3 Rechtsmittelverfahren Die Verteidigerin reichte am 21. Oktober 2025 die Honorarnote für das Rechtsmittelverfahren ein (act. 2.5). Insgesamt macht sie einen Zeitaufwand von 11 Stunden sowie Barauslagen von CHF 27.80

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geltend. Das Obergericht erachtet den Zeitaufwand von 11 Stunden à CHF 195.00 den Umständen als angemessen. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8.1 % auf dem Honorar (CHF 173.75) sowie auf den Barauslagen (CHF 2.25) resultiert ein Honorar von insgesamt CHF 2'348.80. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Uri die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Ent- schädigung im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'565.90, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Verfügungen 6.1 Mitteilung an das Amt für Strassenverkehr Nach Art. 104 Abs. 1 SVG müssen die Polizei- und die Strafbehörden der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könn- ten. Die Meldepflicht der Strafbehörden wird in Art. 123 Abs. 1 und 2 der Verkehrszulassungsverord- nung (VZV, SR 741.51) konkretisiert (Maeder/Niggli, in Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 12 ff. zu Art. 104 SVG). Eine Mitteilung von Urteilen wegen Widerhandlungen gegen Strassen- verkehrsvorschriften an die für den Strassenverkehr zuständige Behörde des Wohnsitzkantons erfolgt nur auf Verlangen (Art. 123 Abs. 1 lit. b VZV). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 ersuchte das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr die Staatsanwaltschaft um Zustellung des Strafurteils (act. 2000 StA). Der vorliegende Entscheid wird dem Amt nach Eintritt der Rechtskraft mitgeteilt. 6.2 Mitteilung an das Amt für Migration Gestützt auf Art. 82 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) er- folgt eine Mitteilung des Urteils an die Migrationsbehörden.

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Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. 2. A.___ ist schuldig der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signa- lisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 67 km/h, begangen am 7. Juli 2023, um 11.13 Uhr, auf der Oberalpstrasse in Andermatt. 3. Dafür wird er in Anwendung der Artikel 27 Abs. 1, 32 Abs. 2, 90 Abs. 3, Abs. 3ter und Abs. 4 lit. c SVG

4a Abs. 1 lit. b VRV

22 Abs. 1 SSV

bestraft mit:

- Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- Verbindungsbusse von CHF 900.00.

Die ausgesprochene Busse ist mit der hinterlegten Kaution von CHF 5’000.00 zu verrechnen. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'810.00 werden A.___ zu zwei Drit- teln, ausmachend CHF 1'873.30, auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten von einem Drittel, ausmachend CHF 936.70, gehen zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri. Die Verfahrenskosten von CHF 1'873.30 werden mit der hinterlegten Kaution von CHF 5’000.00 verrechnet. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus: CHF 2’000.00 Gerichtsgebühr Rechtsmittelverfahren CHF 100.00 Barauslagen pauschal

CHF 2’100.00 Total,

hat A.___ im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1’400.00, zu tragen. Die restlichen Ver- fahrenskosten von einem Drittel, ausmachend CHF 700.00, gehen zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri. Die Verfahrenskosten von CHF 1’400.00 werden mit der hinterlegten Kaution von CHF 5’000.00 verrechnet. Der Restbetrag der Kaution von CHF 826.70 ist dem Beschuldigten zu- rückzuerstatten. 6. Der Kanton Uri richtet der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine amtli- che Entschädigung von CHF 2'609.30 aus.

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A.___ ist verpflichtet, dem Kanton Uri die der amtlichen Verteidigerin ausgerichtete Entschädi- gung im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'739.50, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Der Kanton Uri richtet der amtlichen Verteidigerin für das Rechtsmittelverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 2'348.80 aus. A.___ ist verpflichtet, dem Kanton Uri die der amtlichen Verteidigerin ausgerichtete Entschädi- gung im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'565.90, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. Eröffnung - Beschuldigter/Berufungskläger, verteidigt durch RA MLaw Bianca Bulgheroni - Staatsanwaltschaft/Berufungsbeklagte Mitteilung - Vorinstanz - Amt für Justizvollzug, Bahnhofstrasse 1, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft) - Sicherheitsdirektion Uri, Amt für Strassen- und Schiffsverkehr, Gotthardstrasse 77, 6460 Alt- dorf (nach Eintritt der Rechtskraft) - Volkswirtschaftsdirektion Uri, Amt für Arbeit und Migration, Abteilung Migration, Klausen- strasse 4, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft)

Altdorf, 13.Mai 2026

OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Bei amtlicher Verteidigung: Gegen den sie betreffenden Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach der Zustellung des Ent- scheides bei der ersten Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes, Kanzlei, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich und begründet (Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO) einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung (Art. 379 ff. StPO).

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Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Zuständigkeit Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Entscheid stellt ein das Verfahren abschliessendes Urteil dar. Die Berufung erfolgte innert Frist (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 14 StPO i.V.m. Art. 37e des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2 GOG).

E. 1.2 Verfahrensgegenstand und Kognition Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Rechtsmitte- linstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstin- stanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist das gesamte Urteil angefochten und in keinem Punkt in Rechtskraft er- wachsen. Da einzig der Beschuldigte Berufung angemeldet hat, ist das Obergericht an das Verschlech- terungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nach- teil des Beschuldigten abändern.

E. 2 Sachverhalt

E. 2.1 Vorwurf Mit Anklageschrift vom 20. März 2024 wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (act. 02.01 LG): Am 7. Juli 2023, 11.13 Uhr, lenkte A.___ auf der Oberalpstrasse in Andermatt, Fahrtrichtung Passhöhe, ausserorts den Personenwagen, Kontrollschild XXXX, bei einer gesetzlichen Geschwindigkeit von 80 km/h mit einer Ge- schwindigkeit von 152 km/h und damit 67 km/h schneller als erlaubt (nach Abzug Toleranz). A.___ kümmerte sich nicht darum, wie schnell er hätte fahren dürfen, weshalb er sowohl die massive Geschwindigkeitsüberschrei- tung als auch das dadurch hervorgerufene hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zu- mindest billigend in Kauf nahm.

E. 2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt In vorliegendem Fall ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte am 7. Juli 2023 mit dem Personenwagen des Typs Ferrari F142, Kontrollschilder XXXX, auf der Oberalpstrasse in Andermatt zu- sammen mit Kollegen in Richtung Oberalppass gefahren ist. Anlässlich einer um 11:13 Uhr durch die Kantonspolizei Uri durchgeführten Geschwindigkeitskontrolle konnte bei einem Fahrzeug eine Ge- schwindigkeit von 152 km/h gemessen werden. Umstritten ist vorliegend, ob es sich beim Fahrzeug,

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bei welchem eine Geschwindigkeit von 152 km/h gemessen wurde, um den vom Beschuldigten gelenk- ten Ferrari mit dem Kontrollschild XXXX handelte.

E. 2.3 Beweismittel Als objektive Beweismittel stehen der Rapport der Kantonspolizei Uri vom 14. September 2023 (act. 1 StA), das Formular der Kantonspolizei Uri betreffend befristetes Untersagen der Weiterfahrt (act. 3 StA), das Fotoblatt vom 5. September 2023 (act. 7 StA), das Fallprotokoll der Kantonspolizei Uri vom

E. 2.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, dass der Polizeirapport vom 14. September 2023 (act. 1 StA) nicht nur den Namen des Beschuldigten als mutmasslichen Fahrzeuglenker und das Nummernschild des mutmass- lich gemessenen Personenwagens festhalte, sondern auch den Typ des gemessenen Fahrzeuges, na- mentlich einen Ferrari F142. Der rapportierende Polizist scheine sich absolut sicher gewesen zu sein, dass es sich beim vom Radargerät erfassten Fahrzeug um den Ferrari F142 mit dem Kontrollschild XXXX gehandelt habe, welcher vom Beschuldigten gelenkt worden sei. Aus der Bildaufnahme des Fallproto- kolls vom 7. Juli 2023 (act. 8 StA) sei anhand der Form und der Lichter des Fahrzeuges erkennbar, dass es sich um einen Ferrari handle, auch wenn das Nummernschild des Fahrzeuges nicht erkennbar sei. Das Fadenkreuz des Radarmessgerätes sei auf das hintere Fahrzeug, also den Ferrari, gerichtet und die gemessene Geschwindigkeit werde mit 152 km/h angezeigt. Demgemäss sei davon auszugehen, dass das hintere Fahrzeug Gegenstand der Messung bilde. Dies werde auch nicht bestritten. Doch selbst wenn das vordere Fahrzeug auf der Bildaufnahme vom Messgerät erfasst worden wäre, könnte dies den Beschuldigten nicht entlasten, da beide Fahrzeuge mit der annähernd gleichen Geschwindigkeit gefahren seien. Das Formular betreffend das befristete Untersagen der Weiterfahrt, welches unter anderem festhalte, dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 67 km/h überschrit- ten worden sei und die Abnahme des Führerausweises nicht möglich sei (act. 3 StA), sei vom Beschul- digten zur Kenntnis genommen und unterzeichnet worden. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten dahingehend, dass es sich beim gemessenen Fahrzeug um den vom Beschuldigten ge- lenkten Personenwagen handelte. Denn der Beschuldigte hätte nicht ausgeschlossen, mit einer derart übersetzten Geschwindigkeit gefahren zu sein und habe sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, nicht gewusst zu haben, wie schnell er gefahren sei und dass er lediglich seinen Freunden gefolgt sei, welche die Strecke gekannt hätten. Weiter falle auf, dass der Beschuldigte nicht abstreite, dass es sich

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bei der Radarmessung um sein Fahrzeug gehandelt habe. Die Theorie der amtlichen Verteidigung, wo- nach es sich stattdessen um ein Fahrzeug seiner Kollegen gehandelt haben könnte, bringe der Beschul- digte nicht vor. Wäre dies der Fall gewesen, hätte dies der Beschuldigte sicher vorgebracht. Im Ergebnis bestünden keine Zweifel, dass der Beschuldigte am 7. Juli 2023, um 11:13 Uhr, den Personenwagen, Kontrollschild XXXX, bei einer gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwin- digkeit von 152 km/h und damit nach Abzug der Toleranz mit 67 km/h schneller als erlaubt gelenkt habe (E. 3.5 erstinstanzliche Urteilsbegründung).

E. 2.5 Vorbringen der Parteien

E. 2.5.1 Vorbringen Beschuldigter Der Beschuldigte bestreitet, dass es sich beim mit übersetzter Geschwindigkeit gemessenen Fahrzeug um sein Fahrzeug Ferrari F142 mit dem Kontrollschild XXXX gehandelt habe. Er sei mit Freunden un- terwegs gewesen, welche ebenfalls gleich aussehende Fahrzeuge gefahren hätten. Die Schlussfolge- rung der Vorinstanz aus dem Schweigen im Rapport der Kantonspolizei Uri darauf zu schliessen, dass der Polizist keine Zweifel an der Zuordnung des gemessenen Fahrzeuges gehabt habe, sei nicht zuläs- sig. Der Polizeirapport äussere sich nicht dazu und es bestünden aufgrund der Akten grosse Zweifel. Insbesondere sei das Nummernschild XXXX nirgends auf der Messung ersichtlich. Es bestünde eine Verwechslungsgefahr der auf dem Bild aufgezeichneten Fahrzeuge. Es sei nicht bekannt, welche Fahr- zeug-Marke und Modelle die anderen Freunde des Beschuldigten gefahren seien und ob sich das Dritte Fahrzeug vor oder hinter den im Bild erkennbaren Fahrzeuge befunden habe. Ausserdem sei unerklär- lich, weshalb die vorfahrenden Fahrzeuge, welche gleich schnell oder schneller unterwegs gewesen seien, nicht vom Radar erfasst worden seien. Es bestünden klar Zweifel daran, dass die Radarmessung nicht richtig funktioniert habe. Bei der vorliegenden Messung mit dem Lasergeschwindigkeitsmessge- rät des Typs Lasercam4 sei die Weisung des Bundesamts für Strassen (ASTRA) vom 22. Mai 2008 über die polizeilichen Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr (nach- folgend: ASTRA-Weisung) massgebend. Gemäss dieser Weisung seien bei Messungen ab Stativ beson- dere Vorkommnisse zu protokollieren. Vorliegend hätte protokolliert werden müssen, dass lediglich ein Fahrzeug von mehreren hintereinanderfahrenden Fahrzeugen in die Radarkontrolle geraten sei. Eine konkrete Zuweisung sei von Nöten. Für eine Verurteilung hätte festgehalten werden müssen, in welcher Reihenfolge (Fahrzeugtypen/Marke/Fahrzeugnummern) wie viele Fahrzeuge hintereinander- gefahren seien und weshalb welches Fahrzeug mit welcher Position in der Kolonne avisiert und schluss- endlich erfasst worden sei. Die Weisung des ASTRA sei somit verletzt worden. Ausserdem dürfe der gemessene Geschwindigkeitswert lediglich verwendet werden, wenn aufgrund der gerätespezifischen Eigenschaft und durch eine Mehrfachbilddokumentation (z.B. ein Video) die Geschwindigkeitsüber- schreitung zweifelsfrei dem gemessenen Fahrzeug zugeordnet werden könne (ASTRA-Weisung, Ziff.

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6.2). Es dürfe sich nur ein einziges Fahrzeug im Bildbereich befinden. Da vorliegend zwei Fahrzeuge im Bildbereich ersichtlich seien, sei die Weisung des ASTRA auch deswegen verletzt.

E. 2.5.2 Vorbringen Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft hält entgegen, dass die Geschwindigkeitsmessung korrekt erfolgt und die ge- setzlichen Vorgaben eingehalten worden seien. An der Reihenfolge der Fahrzeuge bestünden keinerlei Zweifel. Der Beschuldigte habe mehrmals zu Protokoll gegeben, dass er seinen beiden Freunden ge- folgt – also nachgefahren – sei. Vorliegend sei zudem kein Radargeschwindigkeitssystem, sondern ein Lasergeschwindigkeitsmessgerät eingesetzt worden. Ziff. 6.2 der ASTRA-Weisung gelange nur bei Ra- dargeschwindigkeitsmesssystemen zur Anwendung. Der Hinweis, wonach sich bei Messungen mit Ra- darpistolen nur ein Fahrzeug im Bildbereich befinden dürfe, fehle im Kapitel betreffend Messungen mit Lasermessgeräten. Mehrere Fahrzeuge im Bildbereich stünden einer Verwertung der Lasermes- sung mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 6B_650/2013) nicht entgegen. Fer- ner handle es sich beim Hintereinanderfahren von mehreren Fahrzeugen nicht um ein besonderes Vorkommnis im Sinne der ASTRA-Weisung. Besondere Vorkommnisse würden vielmehr zusätzliche SVG-Widerhandlungen wie Überholmanöver bei Gegenverkehr, Überfahren einer Sicherheitslinie oder technische Mängel darstellen. Die ASTRA-Weisung stelle ausserdem kein Bundesrecht dar und lasse die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (BGE 121 IV 64). Eine Verletzung der genann- ten Weisung würde denn auch nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses führen (BGer 6B_763/2011). Beim eingesetzten Lasermessgerät werde vom Bediener durch das Visier auf ein bestimmtes Fahrzeug gezielt. Das Fadenkreuz des Messgerätes habe sich auf dem Heck des vom Be- schuldigten gelenkten Fahrzeuges befunden. Der Gerätebediener müsse sich entscheiden, welches Fahrzeug er messen wolle. Es sei nicht möglich, bei sämtlichen hintereinanderfahrenden Fahrzeugen gleichzeitig eine Geschwindigkeitsmessung durchzuführen. Es sei somit ohne Weiters erklärbar, wes- halb nur beim Beschuldigten eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden sei. Eine Ver- wechslung der Fahrzeuge wie vom Beschuldigten geltend gemacht, sei ausgeschlossen. Die auf dem Foto erkennbar hintereinanderfahrenden Fahrzeuge könnten problemlos unterschieden werden. Der vom Beschuldigten gelenkte Personenwagen Ferrari F142 entspreche sowohl in Farbe als auch Modell dem hinteren Fahrzeug. Dabei sei es ohne Belang, dass das Kontrollschild nicht lesbar sei.

E. 2.6 Beweiswürdigung des Obergerichts

E. 2.6.1 Grundlagen Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeu- gung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der an- geklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO). Die (technischen) Weisungen des ASTRA lassen die freie Beweiswürdigung

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durch die Gerichte unberührt (Ziff. 21 der Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr; BGE 121 IV 64 E. 3; BGer 6B_612/2015 vom 22.01.2016 E. 1.4; BGer 6B_937/2013 vom 23.09.2014 E. 1.4 f.; BGer 6B_650/2013 vom 26.06.2014 E. 1.3.2; BGer 6B_732/2012 vom 30.05.2013 E. 2.3; BGer 6B_473/2010 vom 19.07.2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 2.6.2 Würdigung der objektiven Beweismittel Zunächst ist der Rapport der Kantonspolizei Uri vom 14. September 2023 (act. 1 StA) einer näheren Begutachtung zu unterziehen. Dieser hält fest, dass der Beschuldigte anlässlich einer Geschwindig- keitskontrolle auf der Oberalpstrasse in Andermatt, Fahrtrichtung Passhöhe, mit dem Personenwagen der Marke Ferrari F142, Kontrollschild XXXX, mit dem Geschwindigkeitsmessgerät des Typs LaserCam4 erfasst wurde. Die im Ausserortsbereich signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wurde um netto 67 km/h überschritten. Dem Beschuldigten ist insoweit zuzustimmen, dass sich der Polizeirap- port nicht dazu äussert, dass mehrere Fahrzeuge hintereinanderfuhren und ob Zweifel an der Zuord- nung des gemessenen Fahrzeuges vorgelegen haben. Der Umkehrschluss der Vorinstanz, aus dem Schweigen darauf zu schliessen, dass sich der Polizist absolut sicher gewesen sein müsse, dass es sich beim vom Radargerät erfassten Fahrzeug um das Fahrzeug des Beschuldigten gehandelt haben müsse, ist jedoch nicht zu beanstanden. Denn hätten Zweifel bestanden, welches Fahrzeug genau erfasst wor- den wäre, hätte dies zwingend rapportiert werden müssen. Aus dem Rapport geht jedoch klar hervor, dass der Beschuldigte mit seinem Personenwagen des Typs Ferrari F142 mit dem Kontrollschild XXXX erfasst wurde. Berichtsrapporte enthalten ihrer Natur nach fast ausnahmslos Äusserungen, die mate- rielle Belastungen enthalten. Wäre dies nicht der Fall, könnte die Polizei darauf verzichten, solche Be- richte zu verfassen. Es würde einen prozessökonomischen Unsinn bedeuten, wenn jeder Polizeibe- amte, der in einer laufenden Strafuntersuchung einen Bericht verfasst, zusätzlich noch parteiöffentlich befragt werden müsste, um den Bericht als Beweisgrundlage hinzuziehen zu können. Eine Einver- nahme des, den Bericht verfassenden Polizisten ist erst dann angezeigt, wenn Unklarheiten bestehen. Dies bildet eher die Ausnahme und ist vorliegend auch nicht geboten, nachdem der Bericht keine Wi- dersprüche enthält und die Feststellungen eindeutig sind. Pro memoria wird eine Einvernahme des Polizisten vom Beschuldigten auch nicht verlangt. Somit ist insgesamt nicht daran zu zweifeln, dass der Berichtsrapport im vorliegenden Fall genügend klar ist und im Rahmen der Beweiswürdigung darauf abgestellt werden kann. Dem Formular der Kantonspolizei Uri ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten die Weiterfahrt be- fristet für 10 Tage untersagt wurde, da er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 67 km/h über- schritten hatte, was der Beschuldigte mindestens unterschriftlich zur Kenntnis nahm (act. 3 StA). Dem Fallprotokoll der Kantonspolizei Uri vom 7. Juli 2023 (act. 8 StA) kann wiederum entnommen werden, dass der Personenwagen mit dem Kontrollschild XXXX auf der Oberalpstrasse Richtung Passhöhe am

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E. 2.6.3 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Zu beachten sind schliesslich auch die vom Beschuldigten im Verfahren gemachten Aussagen, insbe- sondere seine Erstaussagen gegenüber der Polizei. Wie sich aus dem polizeilichen Einvernahmeproto- koll vom 7. Juli 2023 ergibt, bestätigte der Beschuldigte, dass er an besagtem Tag seinen zwei voraus- fahrenden Freunden gefolgt sei (act. 2 StA, Frage 1 und 4). Er könne jedoch nicht sagen, wie schnell er gefahren sei (act. 2 StA, Frage 1). Er und seine Freunde hätten eine Rundfahrt machen wollen, wobei er die Strassen nicht kannte (act. 2 StA, Frage 2 und 4). Er sei seinem Freund nachgefahren, welcher die Strecke kannte, deshalb habe er nicht mehr unnötig auf die Karte blicken müssen und das Pano- rama geniessen können (act. 2 StA, Frage 4). Er wisse nicht genau was die Signalisation (weisser Kreis mit diagonalen Linien) bedeute, welche er als letztes wahrgenommen habe (act. 2 StA, Frage 5–6). Deswegen sei er seinen Freunden gefolgt, weil er davon ausging, dass diese das richtige Tempo

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vorgaben (act. 2 StA, Frage 6). Ihm sei nicht bewusst gewesen, erheblich zu schnell gefahren zu sein (act. 2 StA, Frage 7). Solche Geschwindigkeiten sei er sich gewöhnt, aber auf der Rennstrecke (act. 2 StA, Frage 8). Das letzte Mal habe er vermutlich im Dorf auf den Tachometer des Fahrzeuges geschaut, wobei seine Geschwindigkeit 30 km/h entsprochen habe (act. 2 StA, Frage 14). Den Aussagen des Beschuldigten kann entnommen werden, dass dieser nicht bestreitet, bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 152 km/h unterwegs ge- wesen zu sein. Er gibt lediglich an, nicht gewusst zu haben, mit welchen Geschwindigkeiten er gefahren sei bzw. auch nicht darauf geachtet zu haben, welche Geschwindigkeitsbeschränkungen ausserorts ge- golten haben. Das von ihm zuletzt wahrgenommene Signalisationszeichen konnte der Beschuldigte nicht interpretieren. Der Beschuldigte hat darauf vertraut, dass seine vorausfahrenden Freunde das Tempo richtig vorgegeben haben. Der Beschuldigte ist blindlings seinen Freunden gefolgt, damit er gemäss eigenen Aussagen das Panorama geniessen konnte. Gestützt auf diese Aussagen kann die Rei- henfolge der hintereinanderfahrenden Freunde dahingehend festgestellt werden, dass der Beschul- digte seinen zwei Freunden nachgefahren ist. Ein Überholmanöver wurde nicht vorgebracht, weshalb dies ausgeschlossen werden kann. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er sich «solche» Geschwin- digkeiten gewöhnt sei, allerdings auf Rennstrecken, deutet darauf hin, dass der Beschuldigte über um- fangreiche Fahrpraxis bei hohen Geschwindigkeiten verfügt. Anlässlich dieser Einvernahme hat der Be- schuldigte nicht abgestritten, dass sein Fahrzeug anstelle der Fahrzeuge seiner Freunde von der Radar- messung erfasst wurde. Die tatnächsten Aussagen entfalten daher mehr Gewicht als die spätere Ab- streitung dieser Tatsache.

E. 2.6.4 Beweisergebnis Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich beim gemessenen Fahrzeug um den von ihm gelenkten Personenwagen handelt. Es gebe kein taugliches Foto des Autos, des Lenkers und der Autonummer. Art. 9 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) verlange eine bildliche Dokumentation, die vorliegend ungenügend sei. Gemäss Ziff. 3 der ASTRA-Wei- sung müsse jede Widerhandlung so registriert werden, dass der Messwert zweifelsfrei dem gemesse- nen Fahrzeug zugeordnet werden könne, was im vorliegenden Fall nicht beachtet worden sei. Was der Beschuldigte vorbringt, überzeugt nicht und vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu er- schüttern. Wie der Beschuldigte zutreffend ausführt, muss gemäss Art. 4 Abs. 1 VSKV-ASTRA jede durch ein Messsystem festgestellte Widerhandlung so erfasst werden, dass die Messwerte eindeutig einem bestimmten Fahrzeug oder einem Fahrzeugführer zugeordnet werden können. Diese Anforde- rung bedeutet entgegen der Behauptung des Beschuldigten nicht, dass auf der Bilddokumentation nur ein Fahrzeug zu sehen sein darf. Der Beschuldigte beruft sich hierzu auf die ASTRA-Weisung. Danach darf sich gemäss Ziffer 6.2 bei Messungen mit Radarpistolen nur ein Fahrzeug im Bildbereich befinden.

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Dieser Hinweis findet sich im folgenden Kapitel betreffend die Messungen mit Lasermessgeräten nicht (vergleiche Ziff. 7 der ASTRA-Weisung). Der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach mehrere Fahrzeuge im Bildbereich der Verwertung einer Lasermessung nicht entgegenstehen, ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung beizupflichten (BGer 6B_650/2013 vom 26.06.2014 E. 1.3.2). Damit ist die Rüge des Beschuldigten unbegründet. Soweit der Beschuldigte sodann behaup- tet, Automarke und Nummernschilder seien auf der Bildaufnahme nicht erkennbar, verkennt der Be- schuldigte, dass gestützt auf die objektiven Beweise der polizeilichen Ermittlung sein Fahrzeug des Typs Ferrari F142 mit dem Kontrollschild XXXX, als dasjenige identifiziert wurde, welches in die Geschwin- digkeitskontrolle geriet, die Messwerte mit anderen Worten zweifelsfrei dem gemessenen Fahrzeug zugeordnet wurden. Auf der Bildaufnahme entspricht dieses Fahrzeugmodell dem hinteren, auf wel- ches pro memoria auch das Fadenkreuz gerichtet ist. Von gleich oder ähnlich aussehenden Fahrzeugen kann höchstens in Farbe, nicht jedoch in der Form die Rede sein. Dass die Fahrzeug-Marken und Mo- delle der anderen Fahrzeuge nicht bekannt sind, ist dabei irrelevant. Ohnehin ist den tatnächsten Aus- sagen des Beschuldigten, als er nicht in Abrede stellte, dass es sich bei dem erfassten Fahrzeug um seines gehandelt hat, höheres Gewicht beizumessen. Eine Verwechslung der Fahrzeuge kann nach dem Gesagten ausgeschlossen werden. Richtigerweise führte die Vorinstanz aus, dass selbst wenn das vor- dere Fahrzeug auf der Bildaufnahme vom Messgerät erfasst worden wäre, dies den Beschuldigten nicht zu entlasten vermöchte, da beide Fahrzeuge mit der annährend gleichen Geschwindigkeit einan- der nachgefahren seien, was der Beschuldigte selbst einräumte. Des Weiteren wird die Gültigkeit der erfolgten Messung in Frage gestellt. Die Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV, SR 741.013) regelt die Ver- kehrskontrollen und die damit zusammenhängenden Massnahmen, Meldungen und statistischen Er- hebungen (Art. 1 SKV). Hinsichtlich der Messarten von Geschwindigkeitsmessungen wird nach Art. 6 VSKV-ASTRA zwischen Messungen mit stationären Messsystemen, die durch eine Messperson beauf- sichtigt werden (lit. a), Messungen mit stationären Messsystemen, die autonom betrieben werden (lit. b), mobilen Messungen (lit. c) sowie Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen zur Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit über einen Strassenabschnitt (lit. d) unterschieden. Für die Kontrollen der technischen Hilfsmittel regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie nach Art. 9 Abs. 2 SKV die Durchführung und das Verfahren (lit. a) sowie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (lit. b). Unter anderem gestützt auf diese Bestimmung wurden die ASTRA-Weisungen erlassen (vergleiche auch BGer 6B_937/2013 vom 23.09.2014 E. 1.3.1). Das vorliegende Messsystem erfüllt gemäss Eichzertifikat Nr. 258-40191 vom 23. März 2023 die gesetzlichen Anforderungen (act. 5 StA). Der Messbeamte B.___ ist zertifiziert in der Anwendung des Messsystems (act. 4 StA). Das Messsystem darf folglich unter Be- rücksichtigung der VSKV-ASTRA eingesetzt werden. Die fehlende Eintragung von besonderen

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Vorkommnissen im Messprotokoll (act. 6.1) darf mit Blick auf die Dokumentationspflicht als Indiz dafür gewertet werden, dass ein funktionstüchtiges Messgerät vorgelegen hat (BGer 6B_751/2010 vom 11.01.2011 E. 2.6). Es liegen folglich keine Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder Fehlbedienung vor. Die fragliche Messung wird entgegen der Behauptung des Beschuldigten nicht dadurch verfälscht, dass zwei Fahrzeuge hintereinanderfahren. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft wird beim einge- setzten Lasermessgerät durch das Visier auf ein bestimmtes Fahrzeug gezielt. Der Gerätebediener hat sich vorliegend entschieden, auf das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug zu zielen, da sich das Fa- denkreuz des Messgerätes auf dessen Heck befindet. Auch das Argument des Beschuldigten, wonach ein Defekt des Messgerätes vorgelegen habe, da lediglich der Beschuldigte geblitzt, nicht jedoch seine voranfahrenden Freunde, welche mit derselben Geschwindigkeit unterwegs gewesen sein müssen, wi- derlegt die Staatsanwaltschaft dadurch. Es sei gemäss dieser Lasertechnik nicht möglich, sämtliche hintereinanderfahrenden Fahrzeuge zu erfassen. In der Regel werde eine Kontrolle beim vordersten oder hintersten Fahrzeug der Kolonne vorgenommen. Auch deshalb macht es Sinn, dass vorliegend das Hinterste der drei Fahrzeuge – also das Fahrzeug des Beschuldigten – erfasst wurde. Das Oberge- richt hat keine Veranlassung, an der Verlässlichkeit der Messwerte der Tempomessung zu zweifeln. Der Beschuldigte stellt des Weiteren die Protokollierung der Messung in Frage. Die ASTRA-Weisung sei verletzt worden, weil besondere Vorkommnisse, namentlich die Anzahl und Reihenfolge der hinterei- nanderfahrenden Fahrzeuge (Fahrzeugtypen/Marke/Fahrzeugnummern) und die konkrete Zuweisung des erfassten Fahrzeuges, nicht protokolliert worden seien. Zwar trifft es zu, dass gemäss dem Messprotokoll keine besonderen Vorkommnisse protokolliert wurden (act. 6.1; vergleiche E. 2.6.2). Um besondere Vorkommnisse handelt es sich bei den vom Beschuldigten geltend gemachten Bege- benheiten jedoch gerade nicht. Ziel der Messprotokolle ist es, nachvollziehen zu können, ob die Mes- sungen korrekt durchgeführt wurden und ob die Messgeräte einwandfrei funktioniert haben, sodass zuverlässige Ergebnisse resultieren. Somit wären als besondere Vorkommnisse technische Defekte und dergleichen zu notieren. Da gemäss ASTRA-Weisung je ein Messprotokoll für jede Serie von Messun- gen am gleichen Standort erstellt werden soll und gerade nicht für jede einzelne gemessene Geschwin- digkeitsüberschreitung an sich – somit ein Protokoll als Grundlage für etliche gemessene Geschwindig- keitsüberschreitungen dient – macht es auch deshalb wenig Sinn, in diesem Messprotokoll sämtliche Umstände jeder einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitung festzuhalten. Diese Umstände können vielmehr im zu erstellenden Polizeirapport festgehalten werden, soweit von Bedeutung. Vorliegend hält das Messprotokoll die wesentlichen Punkte fest (vergleiche hierzu die vorstehenden Ausführun- gen in E. 2.6.2), weshalb nicht von einem unvollständigen Protokoll auszugehen ist. Aber selbst wenn das Messprotokoll unvollständig und die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung damit nicht

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weisungskonform erfolgt wäre, stellt sich die Frage, ob das konkrete Versäumnis geeignet ist, die Rich- tigkeit der Messung in Frage zu stellen. Das Gericht kann sich auch gestützt auf andere Beweise von der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit überzeugen, weshalb ein unvollständiges Protokoll nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses führt. Denn der Weisung des ASTRA kommt kein Gesetzescharakter zu und sie lässt die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unbe- rührt. Das Gericht ist bei der Beurteilung der Geschwindigkeitsüberschreitung mithin frei und darf sich bei der Entscheidfindung ohne weiteres auf die massgeblichen Umstände des konkreten Falls stützen, so insbesondere auch auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten. Gestützt auf die Aussagen des Be- schuldigten ist vorliegend erstellt, dass drei Fahrzeuge hintereinandergefahren sind und er selbst das Schlusslicht bildete. Insoweit sind Anzahl und Reihenfolge der Fahrzeuge bekannt, welche für den vor- liegend zu beurteilenden Fall relevant sind. Hingegen ist die Protokollierung sämtlicher vorausfahren- der Fahrzeuge mit Fahrzeugtyp, Marke und Kennzeichen eines in eine Geschwindigkeitsmessung gera- tenden Fahrzeuges nicht erforderlich. Das Obergericht gelangt beweiswürdigend zum Schluss, dass der Beschuldigte den Personenwagen, Kontrollschild XXXX, am 7. Juli 2023 um 11:13 Uhr auf der Oberalpstrasse in Andermatt, mit einer Ge- schwindigkeit von 152 km/h lenkte, bei einer gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, nach Abzug der Toleranz somit 67 km/h schneller als erlaubt. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 3. Rechtliche Würdigung Vorliegend hat der Beschuldigte den Personenwagen, Kontrollschild XXXX, am 7. Juli 2023 um 11:13 Uhr auf der Oberalpstrasse in Andermatt, mit einer Geschwindigkeit von 152 km/h gelenkt, bei einer gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde somit nach Abzug der Toleranz von 5 km/h um 67 km/h überschritten. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten mit ausführlicher Begründung als qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG. Der Beschuldigte habe durch die massive Geschwindig- keitsüberschreitung ein dadurch geschaffenes hohes Risiko von Unfällen mit Todesopfern oder Schwerverletzten billigend in Kauf genommen und somit eventualvorsätzlich gehandelt. Auf diese zu- treffenden Erwägungen kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden (E. 4.1 bis 4.3 erstin- stanzliche Urteilsbegründung), zumal sie weder von der Verteidigung noch von der Staatsanwaltschaft in Frage gestellt werden. Der Beschuldigte hat sich somit der qualifiziert groben Verkehrsregelverlet- zung nach Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG strafbar gemacht.

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4. Strafzumessung 4.1 Vorbringen der Parteien 4.1.1 Vorbringen Beschuldigter Der Beschuldigte beantragt eventualiter die Anwendung des neu in Kraft getretenen Ersttäterprivilegs nach Art. 90 Abs. 3ter SVG. Dieser Artikel erlaube das Aussprechen einer Geldstrafe anstelle einer Frei- heitsstrafe, wobei Erstere Vorrang vor Letzterer habe. Vorliegend sei deshalb eine Geldstrafe auszu- sprechen. Das objektive Verschulden des Beschuldigten sei aufgrund des schwachen Verkehrsaufkom- mens, der schönen Witterung, der trockenen Strasse, der fehlenden Fussgängerstreifen in Sichtweite und der Tatsache, dass der Beschuldigte ein routinierter Fahrer sei, als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht weise der Beschuldigter keinerlei Vorstrafen auf und er habe sich stets kooperativ verhalten. 4.1.2 Vorbringen Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft macht keine Ausführungen zur Strafzumessung und verweist auf das Urteil der Vorinstanz. 4.2 Anwendbares Recht Richtigerweise gelangt die Vorinstanz in ihrem Urteil zum Schluss, dass das per 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Ersttäterprivileg nach Art. 90 Abs. 3ter SVG vorliegend als milderes Recht (Art. 2 Abs. 2 StGB) zur Anwendung gelangt, zumal der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist (E. 5.2.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Diese Bestimmung räumt dem Gericht einen Ermessensspielraum ein. Es ist bei einem Ersttäter nicht an die in Art. 90 Abs. 3 SVG vorgeschriebene Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gebunden (BGE 150 IV 481 E. 2.2 und 2.4). Bei der Beurteilung der letzten zehn Jahre vor der Tat kommt es entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht auf das Datum des Erwerbs des Führer- scheins oder die Anzahl der Jahre der Fahrpraxis an (BGE 151 IV 88 E. 2.6; BGer 6B_539/2025 vom 18.11.2025 E. 2.2.2). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG nicht dazu führt, dass die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zwingend zu unterschrei- ten ist. Auch besteht kein Anspruch darauf, als Ersttäter bloss mit einer Geldstrafe bestraft zu werden. Das Gericht hat die Strafe vielmehr nach dem Verschulden unter Berücksichtigung des erweiterten Strafrahmens festzusetzen (BGer 6B_929/2024 vom 10.04.2025 E. 3.4). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz vertreten die Ansicht (E. 5.2.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung), dass bei der Berücksichtigung des Ersttäterprivilegs in einem ersten Schritt die Strafe bestimmt werden soll, welche ohne Ersttäterprivileg nach Art. 90 Abs. 3 SVG zu veranschlagen wäre. Anschliessend soll pro 10 Jahre Vorstrafenlosigkeit ein Abzug von maximal 20% gewährt werden, wobei der Rabatt im Regelfall insgesamt nicht mehr als 50% betragen und die Strafe nicht milder aus- fallen soll, als wenn der Sachverhalt einfach unter Art. 90 Abs. 2 SVG subsumiert würde. Die Vorinstanz beruft sich hierbei auf die Strafmassempfehlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri 2024, gültig

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ab 01. Januar 2024, Ziff. 8b der allgemeinen Bemerkungen zur Handhabung der Richtlinien, von wel- chen die Vorinstanz im Regelfall nicht ohne Grund abweicht. Dahingegen sehen die neueren Strafmas- sempfehlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri 2026, gültig ab 1. Januar 2026, in einem ersten Schritt ebenfalls die Bestimmung der Strafe ohne Ersttäterprivileg vor. Im Anschluss soll neuerdings bei 10-jähriger Vorstrafenlosigkeit maximal ein Abzug von 50% gewährt werden, wobei die Strafe nicht milder ausfallen soll, als wenn der Sachverhalt unter Art. 90 Abs. 2 SVG subsumiert würde. Die Staats- anwaltschaft hat die von der Vorinstanz übernommene Regelung demgemäss bereits selbst revidiert, wobei die Abstufung pro 10 Jahre Vorstrafenlosigkeit nicht mehr vorgesehen ist. Die Strafmassemp- fehlungen bezüglich der Umsetzung des Ersttäterprivilegs von Art. 90 Abs. 3ter SVG der Schweizer Staatsanwälte-Konferenz (SSK) sehen keine analoge Regelung vor. Dem Gericht ist ausserdem nicht bekannt, dass andere Kantone in ihren Strafmassempfehlungen eine gleichwertige Regelung vorsehen. An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass Strafmassempfehlungen lediglich Richtlinienfunktion haben und dem Gericht als Orientierungshilfe dienen, ohne es zu binden und es daran zu hindern, eine schuldangemessene Strafe frei zu bilden und zu begründen (BGer 6B_778/2020 vom 13.04.2021 E. 2.4.4; BGer 6B_528/2020 vom 13.08.2020 E. 2.5.2; BGer 6B_510/2019 vom 08.08.2019 E. 4.3). Die von der Staatsanwaltschaft und damit auch der Vorinstanz vorgesehene Umsetzung des Ersttäterpri- vilegs ist mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen, weshalb von der Empfehlung abzuweichen ist. Danach erweist sich die Bildung der Strafe nach dem Verschulden des Täters in Abwägung sämtlicher Strafzumessungsumstände und unter Berücksichtigung des nach Art. 90 Abs. 3ter SVG erweiterten Strafrahmens als richtig (BGer 6B_929/2024 vom 10.04.2025 E. 3.4). In genereller Weise gilt der Grundsatz, dass für die Strafzumessung vorab von entscheidender Bedeu- tung ist, ob der Schuldspruch nach dem Grundtatbestand oder in einer qualifizierten oder privilegier- ten Form erfolgt (Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Marcel Alexander Niggli /Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl., 2019, N. 19 zu Art. 47). Bei Anwendung der qualifizierten oder privilegierten Formen der Tatbestände legen diese die Eckwerte fest, innerhalb derer der Richter auf der Grundlage des Verschuldens des Täters unter Berücksichti- gung der Täterkomponenten die Strafe zu bestimmen hat. Analoges muss beim Ersttäterprivileg nach Art. 90 Abs. 3ter SVG gelten. Die Festlegung der Strafe anhand des Grundtatbestands von Art. 90 Abs. 3 SVG und anschliessender Berücksichtigung eines Pauschalabzuges von 20% kann unter Umständen zu einem verfälschten Ergebnis führen. Wird beispielsweise in einem konkreten Fall das Verschulden als sehr leicht eingestuft, wäre die Strafe nach Art. 90 Abs. 3 SVG bei dem Mindestjahr Freiheitsstrafe festzusetzen, was 360 Tageseinheiten entspricht. Nach Abzug von 20% Rabatt für das Ersttäterprivileg resultiert eine Strafe von 288 Tageseinheiten. Dahingegen könnte unter Anwendung des nach Art. 90 Abs. 3ter SVG erweiterten Strafrahmens unter Annahme eines sehr leichten Verschuldens die Strafe bei

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180 Tageseinheiten festgesetzt werden. Zur Vermeidung einer solchen Diskrepanz, hat die Strafzumes- sung direkt anhand des nach Art. 90 Abs. 3ter SVG privilegierten Strafrahmens zu erfolgen. 4.3 Grundlagen Strafzumessung Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzu- messung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Straf- empfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, das heisst das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). 4.4 Festlegung der Strafart Die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Ver- schulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Bei der Wahl der Strafart kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das Tatverschulden des Beschuldigten im Lichte der vorliegenden Umstände in einem Bereich des Strafrahmens anzusiedeln sei, in welchem einzig eine Freiheitsstrafe als Strafart vorgese- hen ist (E. 5.2.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Eine Geldstrafe, welche auf maximal 180 Tages- sätze beschränkt sei (Art. 34 Abs. 2 StGB), würde dem konkreten Tatverschulden des Beschuldigten nicht genügend Rechnung tragen. Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Es ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 4.5 Tatkomponenten grobe Verkehrsregelverletzung 4.5.1 Objektive Tatschwere Der Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung schützt die Sicherheit im Strassenver- kehr sowie Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Je gravierender die Überschreitung aus- fällt, desto grösser ist nach der Gesetzeskonzeption das abstrakte Unfallrisiko. Liegen keine Umstände vor, die das infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung gesetzlich vermutete hohe Risiko eines Unfalls

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mit Schwerverletzten oder Todesopfern zusätzlich erhöhen, hat sich die Strafe bei einer bloss geringen Überschreitung der Grenzwerte am unteren Bereich des Strafrahmens zu orientieren, also nach altem Recht an der damaligen Mindeststrafe von einem Jahr (BGer 6B_1358/2017 vom 11.03.2019 E. 3.2). Der Beschuldigte beging die Verkehrsregelverletzung um 11:13 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 152 km/h. Damit überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Toleranz um 67 km/h und den Schwellenwert von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG um 7 km/h. Der Schwellenwert wird damit lediglich leicht überschritten. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Uri vom 14. September 2023 (act. 1 StA) wurde die Widerhandlung auf der Oberalpstrasse zwischen dem Stausee Schöni und dem Oberalpsee, in Fahrtrichtung Oberalppass begangen. Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass im Bereich der Geschwindigkeitsmessung Nutztiere in offenem Weidegang gehalten werden, was mit einem Verkehrsschild ca. 1'000 Meter vor der Messstelle gekennzeichnet war (act. 1 StA). Weiter muss auch mit Wildtieren, Radfahrern und Wanderern auf der Fahrbahn gerechnet werden. Gemäss Fo- toblatt in den Akten (act. 7 StA) handelt es sich bei der Ereignisstelle um eine etwas längere und über- sichtliche Gerade. Zum Übertretungszeitpunkt herrschte auf der Oberalpstrasse schwaches Verkehrs- aufkommen und die Witterung war schön und die Strasse trocken. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen jedoch keine besonderen verschuldensmindernden Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (BGer 6B_180/2023 vom 27.06.2024 E. 3.2). Dem Argument der Vorinstanz, wonach straferhöhend zu berücksichtigen sei, dass die am Messpunkt übersichtliche und gerade ver- laufende Passstrasse der Oberalpstrasse «ansonsten» starke Steigungen und etliche unübersichtliche Kurven aufweise, kann nicht gefolgt werden, da nicht belegt ist, dass die Grenzwerte an den kurven- reichen Strassenabschnitten ebenfalls erreicht worden wären. Dieser Umstand wirkt sich weder straf- erhöhend noch strafmildernd aus. Genauso wenig kann berücksichtigt werden, dass die Passstrasse vor und während Wochenenden viel befahren wird, wenn die Strasse zum Tatzeitpunkt selbst kein entsprechendes Verkehrsaufkommen aufgewiesen hat. Eine konkrete Gefährdung von Verkehrsteil- nehmern hat nicht stattgefunden. Insgesamt ist das Verschulden als noch knapp leicht zu werten. 4.5.2 Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung und des dadurch hervorgerufenen hohen Risikos ei- nes Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Er handelte leichtsinnig, indem er blindlings seinen vorausfahrenden Freunden nachgefahren ist, in der Hoffnung, dass diese das Tempo richtig vorgeben würden. Da er das Panorama geniessen wollte, hat er den geltenden Verkehrsvorschriften wenig Beachtung geschenkt. Es sind keine Umstände ersicht- lich, die es ihm verunmöglicht hätten, sich an die erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu halten. Der Um- stand des Eventualvorsatzes darf im Rahmen der Strafzumessung leicht verschuldensmindernd

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berücksichtigt werden. Die subjektiven Tatkomponenten sind deshalb leicht verschuldensmindernd zu gewichten. 4.5.3 Einsatzstrafe Insgesamt erachtet das Obergericht vorliegend eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten, entsprechend 240 Strafeinheiten, als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 4.6 Täterkomponenten Der Beschuldigte lebt, soweit bekannt, in geordneten persönlichen Verhältnissen. Er ist ledig und hat keine Kinder. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Der Beschuldigte verfügt weder im Schweizerischen Strafregister noch im Strafregister von Grossbritannien über Eintragungen (act. 5.1 und act. 5.2), was neutral zu werten ist. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe mit den Strafbe- hörden kooperiert (E. 5.2.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ein Geständnis liegt jedoch nicht vor. Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu gewichten. 4.7 Konkretes Strafmass Das Obergericht erachtet eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten, entsprechend 240 Strafeinheiten, als schuldangemessen. 4.8 Bedingter Strafvollzug und Probezeit Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Im Übrigen wird auf die theoretischen Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen (E. 5.2.3–5.2.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Mit der Vorinstanz ist vorliegend von einer günstigen Legalprognose auszugehen. Die Anordnung einer unbedingten Strafe erscheint nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten. Der bedingte Strafvollzug ist daher zu gewähren. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt. 4.9 Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinn eines Denkzettels dazu beitragen, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Es kann an dieser Stelle auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 5.2.5 erstinstanzliche Urteilsbegründung).

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Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Strafenkombination nicht etwa zu einer Strafer- höhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich eine tat- und täterge- rechte Sanktion innerhalb der schuldangemessenen Gesamtstrafe, wobei die kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (vergleiche dazu BGE 134 IV 60 E. 7.3 mit Hinweisen; BGE 134 IV 1 E. 6.2). Die Verbindungsbusse sollte grundsätzlich nicht mehr als einen Fünftel der Gesamt- strafe betragen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzu- stellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; BGE 149 IV 321 E. 1.3.1). Im Vorliegenden rechtfertigt sich die Verbindung der bedingten Freiheitsstrafe mit einer Busse, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Folgen seines Verhaltens vor Augen zu führen. Bei der schuldangemessenen Strafe von 240 Strafeinheiten darf die Verbindungsbusse somit maximal 48 Strafeinheiten betragen. Aufgrund des vergleichsweisen geringen Verschuldens erscheint es nicht angemessen, die höchstzulässige Verbindungsbusse zu verhängen. Stattdessen ist die Verbin- dungsbusse dem Verschulden des Beschuldigten entsprechend bei 30 Strafeinheiten festzusetzen. Un- ter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gemäss den zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz (E. 5.2.6 erstinstanzliche Urteilsbegründung) setzt das Obergericht die Ver- bindungsbusse auf CHF 900.00 fest. Dies entspricht 30 Strafeinheiten zu CHF 30.00 und liegt innerhalb der bundesgerichtlich anerkannten Obergrenze. Dem Beschuldigten wurde anlässlich der polizeilichen Kontrolle eine Kaution in Höhe von CHF 5’000.00 abgenommen (act. 6 StA). Diese ist mit der ausgesprochenen Verbindungsbusse in Höhe von CHF 900.00 zu verrechnen. Die Verbindungsbusse ist somit bereits vollständig beglichen. 4.10 Fazit Der Beschuldigte wird in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Der Vollzug wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Zudem wird eine Verbindungsbusse von CHF 900.00 ausgesprochen. Die Kaution in der Höhe von CHF 5’000.00 wird mit der ausgesprochenen Verbindungsbusse verrechnet. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1 Verfahrenskosten 5.1.1 Grundlagen Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Ent- scheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1

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StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). 5.1.2 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'810.00 werden bestätigt. Dem Beschul- digten werden die Verfahrenskosten im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'873.30, zur Be- zahlung auferlegt, da er im Umfang von einem Drittel eine Strafmassreduktion erwirken konnte und dementsprechend im Umfang von zwei Dritteln unterliegt. Ein Drittel, ausmachend CHF 936.70, geht zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri. 5.1.3 Verfahrenskosten Rechtsmittelverfahren Die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 421 Abs. 1 und 424 StPO, Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 ff. Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, RB 2.3231], Art. 17 Abs. 1 lit. b Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Die Barauslagen werden mit pauschal CHF 100.00 berücksichtigt (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'100.00 im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1’400.00, zur Bezahlung auferlegt, da er im Umfang von einem Drittel eine Strafmassreduktion erwirken konnte und dementsprechend im Umfang von zwei Dritteln unterliegt. Ein Drittel, ausmachend CHF 700.00, geht zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri. 5.1.4 Verrechnung mit Kaution Nach Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Ent- schädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit be- schlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Von dieser Möglichkeit macht das Obergericht vorlie- gend Gebrauch und verrechnet die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'273.30 (CHF 1'873.30 für das erstinstanzliche Verfahren sowie CHF 1'400.00 für das Rechtsmittelverfahren), welche dem Be- schuldigten zur Bezahlung auferlegt werden, mit der von ihm hinterlegten restlichen Kaution (verglei- che E. 4.10 vorstehend). Der Restbetrag der Kaution von CHF 826.70 ist dem Beschuldigten zurückzu- erstatten. 5.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung 5.2.1 Grundlagen Der amtliche Verteidiger kann aus Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV, SR 101) einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Ansätze für die Anwaltsentschädigung richten sich nach dem Gebührenreglement. Die Ansätze sind so festzulegen, dass der Anwalt für seine

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Bemühungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im gerichtlichen Ver- fahren erforderlich sind, namentlich für die Instruktion, die Rechtsschriften, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und die mit diesen Bemühungen in Zusammenhang stehenden Kanzleiarbeiten entschädigt wird (Art. 18 Abs. 1 und 2 Gerichtsgebühren- verordnung). In Strafsachen beträgt die Anwaltsentschädigung im Verfahren vor Obergericht als Beru- fungsinstanz CHF 500.00 bis CHF 15'000.00 (Art. 31 Abs. 1 GGebR). Innerhalb der Mindest- und Höch- stansätze ist die Entschädigung nach dem Streitwert oder, wo ein solcher nicht besteht, nach dem Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, der Schwierigkeit der Sache sowie des Umfanges und der Art der Bemühungen festzulegen (Art. 19 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). Gestützt auf Art. 34 Abs. 1 GGebR wird bei der Bemessung der Anwaltsentschädigung von einem Ho- noraransatz von CHF 260.00 pro Stunde exklusive Mehrwertsteuer ausgegangen. Dazu kommen ge- mäss Art. 35 Abs. 1 und Abs. 4 GGebR die Auslagen (zum Beispiel Porti, Telefonate, Kopien, Reisespe- sen) sowie die Mehrwertsteuer. Die Sekretariats- beziehungsweise Kanzleiarbeiten sind mit dem Stun- denansatz abgegolten (Art. 35 Abs. 2 GGebR). Für Kopien werden maximal CHF 0.50 pro Stück entschä- digt (Art. 35 Abs. 3 GGebR). Die Reisezeit wird nicht als Arbeitszeit entschädigt. Es wird ein Zuschlag zum Honorar gewährt. Der Zuschlag beträgt CHF 75.00 pro Stunde, maximal jedoch CHF 300.00 pro Tag (Art. 36 GGebR). Bei Vorliegen einer amtlichen Verteidigung oder einer unentgeltlichen Rechtsver- beiständung ist vom Honorar des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin der Armenrechtsviertel ab- zuziehen (Art. 26 Gerichtsgebührenverordnung). Der Stundenansatz beträgt somit in der Regel CHF 195.00 (Art. 34 Abs. 2 GGebR). 5.2.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Verteidigerin reichte am 28. Mai 2024 die Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren ein (act. 01.07 LG). Insgesamt macht sie einen Zeitaufwand von 12 Stunden 20 Minuten sowie Barauslagen von CHF 13.70 geltend. Das Obergericht erachtet den Zeitaufwand in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils als angemessen. Es resultiert unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Mehrwertsteueran- sätze von 7.7% bis 31. Dezember 2023 sowie 8.1% ab 1. Januar 2024 ein zu entschädigender Aufwand von insgesamt CHF 2'609.30 (vergleiche E. 6.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Uri die der amtlichen Verteidigerin ausgerichtete Ent- schädigung im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'739.50, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.2.3 Rechtsmittelverfahren Die Verteidigerin reichte am 21. Oktober 2025 die Honorarnote für das Rechtsmittelverfahren ein (act. 2.5). Insgesamt macht sie einen Zeitaufwand von 11 Stunden sowie Barauslagen von CHF 27.80

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geltend. Das Obergericht erachtet den Zeitaufwand von 11 Stunden à CHF 195.00 den Umständen als angemessen. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8.1 % auf dem Honorar (CHF 173.75) sowie auf den Barauslagen (CHF 2.25) resultiert ein Honorar von insgesamt CHF 2'348.80. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Uri die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Ent- schädigung im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'565.90, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Verfügungen 6.1 Mitteilung an das Amt für Strassenverkehr Nach Art. 104 Abs. 1 SVG müssen die Polizei- und die Strafbehörden der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könn- ten. Die Meldepflicht der Strafbehörden wird in Art. 123 Abs. 1 und 2 der Verkehrszulassungsverord- nung (VZV, SR 741.51) konkretisiert (Maeder/Niggli, in Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 12 ff. zu Art. 104 SVG). Eine Mitteilung von Urteilen wegen Widerhandlungen gegen Strassen- verkehrsvorschriften an die für den Strassenverkehr zuständige Behörde des Wohnsitzkantons erfolgt nur auf Verlangen (Art. 123 Abs. 1 lit. b VZV). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 ersuchte das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr die Staatsanwaltschaft um Zustellung des Strafurteils (act. 2000 StA). Der vorliegende Entscheid wird dem Amt nach Eintritt der Rechtskraft mitgeteilt. 6.2 Mitteilung an das Amt für Migration Gestützt auf Art. 82 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) er- folgt eine Mitteilung des Urteils an die Migrationsbehörden.

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Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. 2. A.___ ist schuldig der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signa- lisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 67 km/h, begangen am 7. Juli 2023, um 11.13 Uhr, auf der Oberalpstrasse in Andermatt. 3. Dafür wird er in Anwendung der Artikel 27 Abs. 1, 32 Abs. 2, 90 Abs. 3, Abs. 3ter und Abs. 4 lit. c SVG

4a Abs. 1 lit. b VRV

22 Abs. 1 SSV

bestraft mit:

- Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- Verbindungsbusse von CHF 900.00.

Die ausgesprochene Busse ist mit der hinterlegten Kaution von CHF 5’000.00 zu verrechnen. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'810.00 werden A.___ zu zwei Drit- teln, ausmachend CHF 1'873.30, auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten von einem Drittel, ausmachend CHF 936.70, gehen zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri. Die Verfahrenskosten von CHF 1'873.30 werden mit der hinterlegten Kaution von CHF 5’000.00 verrechnet. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus: CHF 2’000.00 Gerichtsgebühr Rechtsmittelverfahren CHF 100.00 Barauslagen pauschal

CHF 2’100.00 Total,

hat A.___ im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1’400.00, zu tragen. Die restlichen Ver- fahrenskosten von einem Drittel, ausmachend CHF 700.00, gehen zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri. Die Verfahrenskosten von CHF 1’400.00 werden mit der hinterlegten Kaution von CHF 5’000.00 verrechnet. Der Restbetrag der Kaution von CHF 826.70 ist dem Beschuldigten zu- rückzuerstatten. 6. Der Kanton Uri richtet der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine amtli- che Entschädigung von CHF 2'609.30 aus.

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A.___ ist verpflichtet, dem Kanton Uri die der amtlichen Verteidigerin ausgerichtete Entschädi- gung im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'739.50, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 7 Der Kanton Uri richtet der amtlichen Verteidigerin für das Rechtsmittelverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 2'348.80 aus. A.___ ist verpflichtet, dem Kanton Uri die der amtlichen Verteidigerin ausgerichtete Entschädi- gung im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'565.90, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 8 Eröffnung - Beschuldigter/Berufungskläger, verteidigt durch RA MLaw Bianca Bulgheroni - Staatsanwaltschaft/Berufungsbeklagte Mitteilung - Vorinstanz - Amt für Justizvollzug, Bahnhofstrasse 1, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft) - Sicherheitsdirektion Uri, Amt für Strassen- und Schiffsverkehr, Gotthardstrasse 77, 6460 Alt- dorf (nach Eintritt der Rechtskraft) - Volkswirtschaftsdirektion Uri, Amt für Arbeit und Migration, Abteilung Migration, Klausen- strasse 4, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft)

Altdorf, 13.Mai 2026

OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Bei amtlicher Verteidigung: Gegen den sie betreffenden Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach der Zustellung des Ent- scheides bei der ersten Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes, Kanzlei, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich und begründet (Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO) einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung (Art. 379 ff. StPO).

Versand:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

OBERGERICHT Strafrechtliche Abteilung __________________________ OG S 24 9

Urteil vom 13. Mai 2026

__________________________ Besetzung

Agnes H. Planzer Stüssi, Vorsitz Oberrichter/in Christoph Wipfli, Heinz Keller, Rolf Zgraggen, Yvonne Baumann Gerichtsschreiberin Serena Simmen

__________________________ Verfahrensbeteiligte

A.____, amtlich verteidigt durch RA MLaw Bianca Bulgheroni, Bulgheroni Simmen, Herrengasse 12, 6460 Altdorf Beschuldigter/Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf Berufungsbeklagte

__________________________ Gegenstand

qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung durch Über- schreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Berufung gegen Entscheid Landgerichtspräsidium I Uri [PSA 24 13] vom 28.05.2024)

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Prozessgeschichte: A. Mit Urteil vom 28. Mai 2024 erklärte das Landgerichtspräsidium I Uri (nachfolgend: Vorinstanz) A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch Über- schreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um netto 67 km/h im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) sowie Art. 4a Abs. 1 lit. b Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) und Art. 22 Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21), begangen am 7. Juli 2023, um 11:13 Uhr, auf der Oberalpstrasse in Andermatt. Es verur- teilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Verbindungsbusse von CHF 1’800.00. Die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 2'810.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wurde auf CHF 2'609.30 festgesetzt und geht vorbehältlich von Art. 135 Abs. 4 StPO zulasten des Staates. Die ausgesprochene Busse im Umfang von CHF 1'800.00 sowie die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 2'810.00 wurden mit der hinterlegten Kaution von CHF 5'000.00 verrechnet. Der Restbetrag in Höhe von CHF 390.00 ist dem Beschuldigten zurückzuerstatten (act. 00.03 LG). B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 10. Juni 2024 die Berufung an (act. 01.09 LG). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung am 4. Juli 2024 erklärte der Beschuldigte am 29. Juli 2024 die vollumfängliche Berufung (act. 2.1). Er beantragte die Durchführung eines schriftlichen Ver- fahrens. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri mit, dass sie auf eine Anschlussberufung verzichtet (act. 3.1). Die Staatsanwaltschaft erklärte sich mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden. C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. September 2024 wurde dem Beschuldigten eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zum in Aussicht gestellten Widerruf der notwendigen Verteidigung Stellung zu nehmen, da die Voraussetzungen gemäss Art. 130 lit. b Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) für die notwendige Verteidigung dahingefallen sind, respektive zur Einreichung eines neuen Gesuchs gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (act. 1.4). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO, da der Beschuldigte mittellos sei (act. 2.2). Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 im Verfahren OG SP 25 1 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung bewilligt und RA MLaw Bianca Bulgheroni als amtliche Verteidigerin zugewiesen.

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D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Juni 2025 wurde gestützt auf die Einverständniserklärungen der Parteien die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (act. 1.6). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um seine Berufungsanträge abschliessend zu stellen und zu begründen, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen. E. Am 26. Juni 2025 reichte der Beschuldigte die schriftliche Berufungsbegründung ein und stellte fol- gende Berufungsanträge (act. 2.3): 1. Das Urteil des Landgerichtspräsidiums Uri (PSA 24 13) vom 28. Mai 2024 sei aufzuheben und der Be- schuldigte sei in allen Anklagepunkten von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MwSt. zulasten des Staates. F. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 31. Juli 2025 die Be- rufungsantwort ein und stellte folgende Anträge (act. 3.3): 1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri vom 28. Mai 2024 (PSA 24 13) sei zu bestätigen. 2. Unter Kostenfolgen zulasten des Berufungsklägers. G. Am 25. August 2025 reichte der Beschuldigte die Stellungnahme zu der Berufungsantwort ein (act. 2.4). H. Mit Eingabe vom 12. September 2025 reichte die Staatsanwaltschaft die Stellungnahme ein (act. 3.4). I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Oktober 2025 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlos- sen erklärt und mitgeteilt, dass das Gericht über die Sache entscheiden werde (act. 1.12). J. Am 21. Oktober 2025 reichte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ihre Honorarnote ein (act. 2.5). K. Von Amtes wegen wurde als Beweisergänzung ein aktueller Auszug aus dem Schweizer Strafregister (act. 5.2), ein Auszug aus dem Strafregister von Grossbritannien (act. 5.2) des Beschuldigten sowie das Messprotokoll der Geschwindigkeitsmessung (act. 6.1) eingeholt.

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Erwägungen: 1. Formelles 1.1 Zuständigkeit Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Entscheid stellt ein das Verfahren abschliessendes Urteil dar. Die Berufung erfolgte innert Frist (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 14 StPO i.V.m. Art. 37e des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2 GOG). 1.2 Verfahrensgegenstand und Kognition Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Rechtsmitte- linstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstin- stanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist das gesamte Urteil angefochten und in keinem Punkt in Rechtskraft er- wachsen. Da einzig der Beschuldigte Berufung angemeldet hat, ist das Obergericht an das Verschlech- terungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nach- teil des Beschuldigten abändern. 2. Sachverhalt 2.1 Vorwurf Mit Anklageschrift vom 20. März 2024 wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (act. 02.01 LG): Am 7. Juli 2023, 11.13 Uhr, lenkte A.___ auf der Oberalpstrasse in Andermatt, Fahrtrichtung Passhöhe, ausserorts den Personenwagen, Kontrollschild XXXX, bei einer gesetzlichen Geschwindigkeit von 80 km/h mit einer Ge- schwindigkeit von 152 km/h und damit 67 km/h schneller als erlaubt (nach Abzug Toleranz). A.___ kümmerte sich nicht darum, wie schnell er hätte fahren dürfen, weshalb er sowohl die massive Geschwindigkeitsüberschrei- tung als auch das dadurch hervorgerufene hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zu- mindest billigend in Kauf nahm. 2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt In vorliegendem Fall ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte am 7. Juli 2023 mit dem Personenwagen des Typs Ferrari F142, Kontrollschilder XXXX, auf der Oberalpstrasse in Andermatt zu- sammen mit Kollegen in Richtung Oberalppass gefahren ist. Anlässlich einer um 11:13 Uhr durch die Kantonspolizei Uri durchgeführten Geschwindigkeitskontrolle konnte bei einem Fahrzeug eine Ge- schwindigkeit von 152 km/h gemessen werden. Umstritten ist vorliegend, ob es sich beim Fahrzeug,

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bei welchem eine Geschwindigkeit von 152 km/h gemessen wurde, um den vom Beschuldigten gelenk- ten Ferrari mit dem Kontrollschild XXXX handelte. 2.3 Beweismittel Als objektive Beweismittel stehen der Rapport der Kantonspolizei Uri vom 14. September 2023 (act. 1 StA), das Formular der Kantonspolizei Uri betreffend befristetes Untersagen der Weiterfahrt (act. 3 StA), das Fotoblatt vom 5. September 2023 (act. 7 StA), das Fallprotokoll der Kantonspolizei Uri vom

7. Juli 2023 (act. 8 StA), das Zertifikat von B.___ als Laser-Spezialist für das Lasersystem LaserCam4 (act. 4 StA), das Eichzertifikat Nr. 258-40191 vom 23. März 2023 (act. 5 StA) sowie das Messprotokoll (act. 6.1) zur Verfügung. Als subjektives Beweismittel liegt die Einvernahme des Beschuldigten vor. Er wurde am 7. Juli 2023 bei der Polizei (act. 2 StA) befragt. 2.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, dass der Polizeirapport vom 14. September 2023 (act. 1 StA) nicht nur den Namen des Beschuldigten als mutmasslichen Fahrzeuglenker und das Nummernschild des mutmass- lich gemessenen Personenwagens festhalte, sondern auch den Typ des gemessenen Fahrzeuges, na- mentlich einen Ferrari F142. Der rapportierende Polizist scheine sich absolut sicher gewesen zu sein, dass es sich beim vom Radargerät erfassten Fahrzeug um den Ferrari F142 mit dem Kontrollschild XXXX gehandelt habe, welcher vom Beschuldigten gelenkt worden sei. Aus der Bildaufnahme des Fallproto- kolls vom 7. Juli 2023 (act. 8 StA) sei anhand der Form und der Lichter des Fahrzeuges erkennbar, dass es sich um einen Ferrari handle, auch wenn das Nummernschild des Fahrzeuges nicht erkennbar sei. Das Fadenkreuz des Radarmessgerätes sei auf das hintere Fahrzeug, also den Ferrari, gerichtet und die gemessene Geschwindigkeit werde mit 152 km/h angezeigt. Demgemäss sei davon auszugehen, dass das hintere Fahrzeug Gegenstand der Messung bilde. Dies werde auch nicht bestritten. Doch selbst wenn das vordere Fahrzeug auf der Bildaufnahme vom Messgerät erfasst worden wäre, könnte dies den Beschuldigten nicht entlasten, da beide Fahrzeuge mit der annähernd gleichen Geschwindigkeit gefahren seien. Das Formular betreffend das befristete Untersagen der Weiterfahrt, welches unter anderem festhalte, dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 67 km/h überschrit- ten worden sei und die Abnahme des Führerausweises nicht möglich sei (act. 3 StA), sei vom Beschul- digten zur Kenntnis genommen und unterzeichnet worden. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten dahingehend, dass es sich beim gemessenen Fahrzeug um den vom Beschuldigten ge- lenkten Personenwagen handelte. Denn der Beschuldigte hätte nicht ausgeschlossen, mit einer derart übersetzten Geschwindigkeit gefahren zu sein und habe sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, nicht gewusst zu haben, wie schnell er gefahren sei und dass er lediglich seinen Freunden gefolgt sei, welche die Strecke gekannt hätten. Weiter falle auf, dass der Beschuldigte nicht abstreite, dass es sich

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bei der Radarmessung um sein Fahrzeug gehandelt habe. Die Theorie der amtlichen Verteidigung, wo- nach es sich stattdessen um ein Fahrzeug seiner Kollegen gehandelt haben könnte, bringe der Beschul- digte nicht vor. Wäre dies der Fall gewesen, hätte dies der Beschuldigte sicher vorgebracht. Im Ergebnis bestünden keine Zweifel, dass der Beschuldigte am 7. Juli 2023, um 11:13 Uhr, den Personenwagen, Kontrollschild XXXX, bei einer gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwin- digkeit von 152 km/h und damit nach Abzug der Toleranz mit 67 km/h schneller als erlaubt gelenkt habe (E. 3.5 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 2.5 Vorbringen der Parteien 2.5.1 Vorbringen Beschuldigter Der Beschuldigte bestreitet, dass es sich beim mit übersetzter Geschwindigkeit gemessenen Fahrzeug um sein Fahrzeug Ferrari F142 mit dem Kontrollschild XXXX gehandelt habe. Er sei mit Freunden un- terwegs gewesen, welche ebenfalls gleich aussehende Fahrzeuge gefahren hätten. Die Schlussfolge- rung der Vorinstanz aus dem Schweigen im Rapport der Kantonspolizei Uri darauf zu schliessen, dass der Polizist keine Zweifel an der Zuordnung des gemessenen Fahrzeuges gehabt habe, sei nicht zuläs- sig. Der Polizeirapport äussere sich nicht dazu und es bestünden aufgrund der Akten grosse Zweifel. Insbesondere sei das Nummernschild XXXX nirgends auf der Messung ersichtlich. Es bestünde eine Verwechslungsgefahr der auf dem Bild aufgezeichneten Fahrzeuge. Es sei nicht bekannt, welche Fahr- zeug-Marke und Modelle die anderen Freunde des Beschuldigten gefahren seien und ob sich das Dritte Fahrzeug vor oder hinter den im Bild erkennbaren Fahrzeuge befunden habe. Ausserdem sei unerklär- lich, weshalb die vorfahrenden Fahrzeuge, welche gleich schnell oder schneller unterwegs gewesen seien, nicht vom Radar erfasst worden seien. Es bestünden klar Zweifel daran, dass die Radarmessung nicht richtig funktioniert habe. Bei der vorliegenden Messung mit dem Lasergeschwindigkeitsmessge- rät des Typs Lasercam4 sei die Weisung des Bundesamts für Strassen (ASTRA) vom 22. Mai 2008 über die polizeilichen Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr (nach- folgend: ASTRA-Weisung) massgebend. Gemäss dieser Weisung seien bei Messungen ab Stativ beson- dere Vorkommnisse zu protokollieren. Vorliegend hätte protokolliert werden müssen, dass lediglich ein Fahrzeug von mehreren hintereinanderfahrenden Fahrzeugen in die Radarkontrolle geraten sei. Eine konkrete Zuweisung sei von Nöten. Für eine Verurteilung hätte festgehalten werden müssen, in welcher Reihenfolge (Fahrzeugtypen/Marke/Fahrzeugnummern) wie viele Fahrzeuge hintereinander- gefahren seien und weshalb welches Fahrzeug mit welcher Position in der Kolonne avisiert und schluss- endlich erfasst worden sei. Die Weisung des ASTRA sei somit verletzt worden. Ausserdem dürfe der gemessene Geschwindigkeitswert lediglich verwendet werden, wenn aufgrund der gerätespezifischen Eigenschaft und durch eine Mehrfachbilddokumentation (z.B. ein Video) die Geschwindigkeitsüber- schreitung zweifelsfrei dem gemessenen Fahrzeug zugeordnet werden könne (ASTRA-Weisung, Ziff.

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6.2). Es dürfe sich nur ein einziges Fahrzeug im Bildbereich befinden. Da vorliegend zwei Fahrzeuge im Bildbereich ersichtlich seien, sei die Weisung des ASTRA auch deswegen verletzt. 2.5.2 Vorbringen Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft hält entgegen, dass die Geschwindigkeitsmessung korrekt erfolgt und die ge- setzlichen Vorgaben eingehalten worden seien. An der Reihenfolge der Fahrzeuge bestünden keinerlei Zweifel. Der Beschuldigte habe mehrmals zu Protokoll gegeben, dass er seinen beiden Freunden ge- folgt – also nachgefahren – sei. Vorliegend sei zudem kein Radargeschwindigkeitssystem, sondern ein Lasergeschwindigkeitsmessgerät eingesetzt worden. Ziff. 6.2 der ASTRA-Weisung gelange nur bei Ra- dargeschwindigkeitsmesssystemen zur Anwendung. Der Hinweis, wonach sich bei Messungen mit Ra- darpistolen nur ein Fahrzeug im Bildbereich befinden dürfe, fehle im Kapitel betreffend Messungen mit Lasermessgeräten. Mehrere Fahrzeuge im Bildbereich stünden einer Verwertung der Lasermes- sung mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 6B_650/2013) nicht entgegen. Fer- ner handle es sich beim Hintereinanderfahren von mehreren Fahrzeugen nicht um ein besonderes Vorkommnis im Sinne der ASTRA-Weisung. Besondere Vorkommnisse würden vielmehr zusätzliche SVG-Widerhandlungen wie Überholmanöver bei Gegenverkehr, Überfahren einer Sicherheitslinie oder technische Mängel darstellen. Die ASTRA-Weisung stelle ausserdem kein Bundesrecht dar und lasse die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (BGE 121 IV 64). Eine Verletzung der genann- ten Weisung würde denn auch nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses führen (BGer 6B_763/2011). Beim eingesetzten Lasermessgerät werde vom Bediener durch das Visier auf ein bestimmtes Fahrzeug gezielt. Das Fadenkreuz des Messgerätes habe sich auf dem Heck des vom Be- schuldigten gelenkten Fahrzeuges befunden. Der Gerätebediener müsse sich entscheiden, welches Fahrzeug er messen wolle. Es sei nicht möglich, bei sämtlichen hintereinanderfahrenden Fahrzeugen gleichzeitig eine Geschwindigkeitsmessung durchzuführen. Es sei somit ohne Weiters erklärbar, wes- halb nur beim Beschuldigten eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden sei. Eine Ver- wechslung der Fahrzeuge wie vom Beschuldigten geltend gemacht, sei ausgeschlossen. Die auf dem Foto erkennbar hintereinanderfahrenden Fahrzeuge könnten problemlos unterschieden werden. Der vom Beschuldigten gelenkte Personenwagen Ferrari F142 entspreche sowohl in Farbe als auch Modell dem hinteren Fahrzeug. Dabei sei es ohne Belang, dass das Kontrollschild nicht lesbar sei. 2.6 Beweiswürdigung des Obergerichts 2.6.1 Grundlagen Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeu- gung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der an- geklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO). Die (technischen) Weisungen des ASTRA lassen die freie Beweiswürdigung

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durch die Gerichte unberührt (Ziff. 21 der Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr; BGE 121 IV 64 E. 3; BGer 6B_612/2015 vom 22.01.2016 E. 1.4; BGer 6B_937/2013 vom 23.09.2014 E. 1.4 f.; BGer 6B_650/2013 vom 26.06.2014 E. 1.3.2; BGer 6B_732/2012 vom 30.05.2013 E. 2.3; BGer 6B_473/2010 vom 19.07.2010 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.6.2 Würdigung der objektiven Beweismittel Zunächst ist der Rapport der Kantonspolizei Uri vom 14. September 2023 (act. 1 StA) einer näheren Begutachtung zu unterziehen. Dieser hält fest, dass der Beschuldigte anlässlich einer Geschwindig- keitskontrolle auf der Oberalpstrasse in Andermatt, Fahrtrichtung Passhöhe, mit dem Personenwagen der Marke Ferrari F142, Kontrollschild XXXX, mit dem Geschwindigkeitsmessgerät des Typs LaserCam4 erfasst wurde. Die im Ausserortsbereich signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wurde um netto 67 km/h überschritten. Dem Beschuldigten ist insoweit zuzustimmen, dass sich der Polizeirap- port nicht dazu äussert, dass mehrere Fahrzeuge hintereinanderfuhren und ob Zweifel an der Zuord- nung des gemessenen Fahrzeuges vorgelegen haben. Der Umkehrschluss der Vorinstanz, aus dem Schweigen darauf zu schliessen, dass sich der Polizist absolut sicher gewesen sein müsse, dass es sich beim vom Radargerät erfassten Fahrzeug um das Fahrzeug des Beschuldigten gehandelt haben müsse, ist jedoch nicht zu beanstanden. Denn hätten Zweifel bestanden, welches Fahrzeug genau erfasst wor- den wäre, hätte dies zwingend rapportiert werden müssen. Aus dem Rapport geht jedoch klar hervor, dass der Beschuldigte mit seinem Personenwagen des Typs Ferrari F142 mit dem Kontrollschild XXXX erfasst wurde. Berichtsrapporte enthalten ihrer Natur nach fast ausnahmslos Äusserungen, die mate- rielle Belastungen enthalten. Wäre dies nicht der Fall, könnte die Polizei darauf verzichten, solche Be- richte zu verfassen. Es würde einen prozessökonomischen Unsinn bedeuten, wenn jeder Polizeibe- amte, der in einer laufenden Strafuntersuchung einen Bericht verfasst, zusätzlich noch parteiöffentlich befragt werden müsste, um den Bericht als Beweisgrundlage hinzuziehen zu können. Eine Einver- nahme des, den Bericht verfassenden Polizisten ist erst dann angezeigt, wenn Unklarheiten bestehen. Dies bildet eher die Ausnahme und ist vorliegend auch nicht geboten, nachdem der Bericht keine Wi- dersprüche enthält und die Feststellungen eindeutig sind. Pro memoria wird eine Einvernahme des Polizisten vom Beschuldigten auch nicht verlangt. Somit ist insgesamt nicht daran zu zweifeln, dass der Berichtsrapport im vorliegenden Fall genügend klar ist und im Rahmen der Beweiswürdigung darauf abgestellt werden kann. Dem Formular der Kantonspolizei Uri ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten die Weiterfahrt be- fristet für 10 Tage untersagt wurde, da er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 67 km/h über- schritten hatte, was der Beschuldigte mindestens unterschriftlich zur Kenntnis nahm (act. 3 StA). Dem Fallprotokoll der Kantonspolizei Uri vom 7. Juli 2023 (act. 8 StA) kann wiederum entnommen werden, dass der Personenwagen mit dem Kontrollschild XXXX auf der Oberalpstrasse Richtung Passhöhe am

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7. Juli 2023 um 11.13 Uhr bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwin- digkeit von 152 km/h erfasst wurde, was nach Abzug der Toleranz von 5 km/h eine Geschwindigkeits- überschreitung von 67 km/h ergibt. Die Messung erfolgte mit der LaserCam4. Auf der Bildaufnahme des Fallprotokolls sind zwei Fahrzeuge ersichtlich, wobei das Fadenkreuz des Messgerätes erkennbar auf das hintere Fahrzeug gerichtet ist. Nummernschilder sind keine erkennbar. Anhand der charakte- ristischen Form des Fahrzeuges, welches ausserdem tiefer liegt, ist das hintere Modell als Ferrari iden- tifizierbar. Nach dem Gesagten sind die Messdaten dem nachfahrenden hinteren Fahrzeug zuzuord- nen. Schliesslich liegt das Messprotokoll vor (act. 6.1). Diesem ist das Datum, die Zeit und der Ort der Mes- sung (07.07.2026 von 09:40 Uhr bis 11:30 Uhr in Andermatt auf der Oberalpstrasse), die Fahrtrichtung der kontrollierten Fahrzeuge (Fahrtrichtung Oberalppass), die höchstzulässige Geschwindigkeit am Messort (80 km/h), die Bezeichnung des Geschwindigkeitsmesssystems mit METAS-Nummer (Kustom Laser.Cam4, Metasnr. 459354), das Datum der letzten Eichung (23.03.2023), die Bestätigung der Kon- trolle des vorgeschriebenen Gerätetests (Kreuz bei «Gerätetest erfolgreich durchgeführt») und die ver- antwortliche Kontrollperson B.___ zu entnehmen. Zudem wurde festgehalten, dass die Signalisation vor Ort überprüft wurde, dass es sich bei der Strassenart um eine Hauptstrasse ausserorts handelte und die Fahrbahn trocken war. Besondere Vorkommnisse wurden keine notiert. Der gemäss Ziff. II.5 der ASTRA-Weisung vorgeschriebene Mindestinhalt eines Messprotokolls für Serien von Messungen am gleichen Standort ist eingehalten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nicht zu bean- standen, wenn ein Gericht die fehlende Eintragung in einem Messprotokoll mit Blick auf die Dokumen- tationspflicht allfälliger besonderer Vorkommnisse zumindest als Indiz dafür wertet, dass ein funkti- onstüchtiges Messgerät vorgelegen hat (BGer 6B_751/2010 vom 11.01.2011 E. 2.6). Es liegen folglich keine Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder Fehlbedienung vor. 2.6.3 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Zu beachten sind schliesslich auch die vom Beschuldigten im Verfahren gemachten Aussagen, insbe- sondere seine Erstaussagen gegenüber der Polizei. Wie sich aus dem polizeilichen Einvernahmeproto- koll vom 7. Juli 2023 ergibt, bestätigte der Beschuldigte, dass er an besagtem Tag seinen zwei voraus- fahrenden Freunden gefolgt sei (act. 2 StA, Frage 1 und 4). Er könne jedoch nicht sagen, wie schnell er gefahren sei (act. 2 StA, Frage 1). Er und seine Freunde hätten eine Rundfahrt machen wollen, wobei er die Strassen nicht kannte (act. 2 StA, Frage 2 und 4). Er sei seinem Freund nachgefahren, welcher die Strecke kannte, deshalb habe er nicht mehr unnötig auf die Karte blicken müssen und das Pano- rama geniessen können (act. 2 StA, Frage 4). Er wisse nicht genau was die Signalisation (weisser Kreis mit diagonalen Linien) bedeute, welche er als letztes wahrgenommen habe (act. 2 StA, Frage 5–6). Deswegen sei er seinen Freunden gefolgt, weil er davon ausging, dass diese das richtige Tempo

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vorgaben (act. 2 StA, Frage 6). Ihm sei nicht bewusst gewesen, erheblich zu schnell gefahren zu sein (act. 2 StA, Frage 7). Solche Geschwindigkeiten sei er sich gewöhnt, aber auf der Rennstrecke (act. 2 StA, Frage 8). Das letzte Mal habe er vermutlich im Dorf auf den Tachometer des Fahrzeuges geschaut, wobei seine Geschwindigkeit 30 km/h entsprochen habe (act. 2 StA, Frage 14). Den Aussagen des Beschuldigten kann entnommen werden, dass dieser nicht bestreitet, bei einer zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 152 km/h unterwegs ge- wesen zu sein. Er gibt lediglich an, nicht gewusst zu haben, mit welchen Geschwindigkeiten er gefahren sei bzw. auch nicht darauf geachtet zu haben, welche Geschwindigkeitsbeschränkungen ausserorts ge- golten haben. Das von ihm zuletzt wahrgenommene Signalisationszeichen konnte der Beschuldigte nicht interpretieren. Der Beschuldigte hat darauf vertraut, dass seine vorausfahrenden Freunde das Tempo richtig vorgegeben haben. Der Beschuldigte ist blindlings seinen Freunden gefolgt, damit er gemäss eigenen Aussagen das Panorama geniessen konnte. Gestützt auf diese Aussagen kann die Rei- henfolge der hintereinanderfahrenden Freunde dahingehend festgestellt werden, dass der Beschul- digte seinen zwei Freunden nachgefahren ist. Ein Überholmanöver wurde nicht vorgebracht, weshalb dies ausgeschlossen werden kann. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er sich «solche» Geschwin- digkeiten gewöhnt sei, allerdings auf Rennstrecken, deutet darauf hin, dass der Beschuldigte über um- fangreiche Fahrpraxis bei hohen Geschwindigkeiten verfügt. Anlässlich dieser Einvernahme hat der Be- schuldigte nicht abgestritten, dass sein Fahrzeug anstelle der Fahrzeuge seiner Freunde von der Radar- messung erfasst wurde. Die tatnächsten Aussagen entfalten daher mehr Gewicht als die spätere Ab- streitung dieser Tatsache. 2.6.4 Beweisergebnis Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich beim gemessenen Fahrzeug um den von ihm gelenkten Personenwagen handelt. Es gebe kein taugliches Foto des Autos, des Lenkers und der Autonummer. Art. 9 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) verlange eine bildliche Dokumentation, die vorliegend ungenügend sei. Gemäss Ziff. 3 der ASTRA-Wei- sung müsse jede Widerhandlung so registriert werden, dass der Messwert zweifelsfrei dem gemesse- nen Fahrzeug zugeordnet werden könne, was im vorliegenden Fall nicht beachtet worden sei. Was der Beschuldigte vorbringt, überzeugt nicht und vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu er- schüttern. Wie der Beschuldigte zutreffend ausführt, muss gemäss Art. 4 Abs. 1 VSKV-ASTRA jede durch ein Messsystem festgestellte Widerhandlung so erfasst werden, dass die Messwerte eindeutig einem bestimmten Fahrzeug oder einem Fahrzeugführer zugeordnet werden können. Diese Anforde- rung bedeutet entgegen der Behauptung des Beschuldigten nicht, dass auf der Bilddokumentation nur ein Fahrzeug zu sehen sein darf. Der Beschuldigte beruft sich hierzu auf die ASTRA-Weisung. Danach darf sich gemäss Ziffer 6.2 bei Messungen mit Radarpistolen nur ein Fahrzeug im Bildbereich befinden.

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Dieser Hinweis findet sich im folgenden Kapitel betreffend die Messungen mit Lasermessgeräten nicht (vergleiche Ziff. 7 der ASTRA-Weisung). Der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach mehrere Fahrzeuge im Bildbereich der Verwertung einer Lasermessung nicht entgegenstehen, ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung beizupflichten (BGer 6B_650/2013 vom 26.06.2014 E. 1.3.2). Damit ist die Rüge des Beschuldigten unbegründet. Soweit der Beschuldigte sodann behaup- tet, Automarke und Nummernschilder seien auf der Bildaufnahme nicht erkennbar, verkennt der Be- schuldigte, dass gestützt auf die objektiven Beweise der polizeilichen Ermittlung sein Fahrzeug des Typs Ferrari F142 mit dem Kontrollschild XXXX, als dasjenige identifiziert wurde, welches in die Geschwin- digkeitskontrolle geriet, die Messwerte mit anderen Worten zweifelsfrei dem gemessenen Fahrzeug zugeordnet wurden. Auf der Bildaufnahme entspricht dieses Fahrzeugmodell dem hinteren, auf wel- ches pro memoria auch das Fadenkreuz gerichtet ist. Von gleich oder ähnlich aussehenden Fahrzeugen kann höchstens in Farbe, nicht jedoch in der Form die Rede sein. Dass die Fahrzeug-Marken und Mo- delle der anderen Fahrzeuge nicht bekannt sind, ist dabei irrelevant. Ohnehin ist den tatnächsten Aus- sagen des Beschuldigten, als er nicht in Abrede stellte, dass es sich bei dem erfassten Fahrzeug um seines gehandelt hat, höheres Gewicht beizumessen. Eine Verwechslung der Fahrzeuge kann nach dem Gesagten ausgeschlossen werden. Richtigerweise führte die Vorinstanz aus, dass selbst wenn das vor- dere Fahrzeug auf der Bildaufnahme vom Messgerät erfasst worden wäre, dies den Beschuldigten nicht zu entlasten vermöchte, da beide Fahrzeuge mit der annährend gleichen Geschwindigkeit einan- der nachgefahren seien, was der Beschuldigte selbst einräumte. Des Weiteren wird die Gültigkeit der erfolgten Messung in Frage gestellt. Die Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV, SR 741.013) regelt die Ver- kehrskontrollen und die damit zusammenhängenden Massnahmen, Meldungen und statistischen Er- hebungen (Art. 1 SKV). Hinsichtlich der Messarten von Geschwindigkeitsmessungen wird nach Art. 6 VSKV-ASTRA zwischen Messungen mit stationären Messsystemen, die durch eine Messperson beauf- sichtigt werden (lit. a), Messungen mit stationären Messsystemen, die autonom betrieben werden (lit. b), mobilen Messungen (lit. c) sowie Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen zur Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit über einen Strassenabschnitt (lit. d) unterschieden. Für die Kontrollen der technischen Hilfsmittel regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie nach Art. 9 Abs. 2 SKV die Durchführung und das Verfahren (lit. a) sowie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (lit. b). Unter anderem gestützt auf diese Bestimmung wurden die ASTRA-Weisungen erlassen (vergleiche auch BGer 6B_937/2013 vom 23.09.2014 E. 1.3.1). Das vorliegende Messsystem erfüllt gemäss Eichzertifikat Nr. 258-40191 vom 23. März 2023 die gesetzlichen Anforderungen (act. 5 StA). Der Messbeamte B.___ ist zertifiziert in der Anwendung des Messsystems (act. 4 StA). Das Messsystem darf folglich unter Be- rücksichtigung der VSKV-ASTRA eingesetzt werden. Die fehlende Eintragung von besonderen

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Vorkommnissen im Messprotokoll (act. 6.1) darf mit Blick auf die Dokumentationspflicht als Indiz dafür gewertet werden, dass ein funktionstüchtiges Messgerät vorgelegen hat (BGer 6B_751/2010 vom 11.01.2011 E. 2.6). Es liegen folglich keine Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder Fehlbedienung vor. Die fragliche Messung wird entgegen der Behauptung des Beschuldigten nicht dadurch verfälscht, dass zwei Fahrzeuge hintereinanderfahren. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft wird beim einge- setzten Lasermessgerät durch das Visier auf ein bestimmtes Fahrzeug gezielt. Der Gerätebediener hat sich vorliegend entschieden, auf das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug zu zielen, da sich das Fa- denkreuz des Messgerätes auf dessen Heck befindet. Auch das Argument des Beschuldigten, wonach ein Defekt des Messgerätes vorgelegen habe, da lediglich der Beschuldigte geblitzt, nicht jedoch seine voranfahrenden Freunde, welche mit derselben Geschwindigkeit unterwegs gewesen sein müssen, wi- derlegt die Staatsanwaltschaft dadurch. Es sei gemäss dieser Lasertechnik nicht möglich, sämtliche hintereinanderfahrenden Fahrzeuge zu erfassen. In der Regel werde eine Kontrolle beim vordersten oder hintersten Fahrzeug der Kolonne vorgenommen. Auch deshalb macht es Sinn, dass vorliegend das Hinterste der drei Fahrzeuge – also das Fahrzeug des Beschuldigten – erfasst wurde. Das Oberge- richt hat keine Veranlassung, an der Verlässlichkeit der Messwerte der Tempomessung zu zweifeln. Der Beschuldigte stellt des Weiteren die Protokollierung der Messung in Frage. Die ASTRA-Weisung sei verletzt worden, weil besondere Vorkommnisse, namentlich die Anzahl und Reihenfolge der hinterei- nanderfahrenden Fahrzeuge (Fahrzeugtypen/Marke/Fahrzeugnummern) und die konkrete Zuweisung des erfassten Fahrzeuges, nicht protokolliert worden seien. Zwar trifft es zu, dass gemäss dem Messprotokoll keine besonderen Vorkommnisse protokolliert wurden (act. 6.1; vergleiche E. 2.6.2). Um besondere Vorkommnisse handelt es sich bei den vom Beschuldigten geltend gemachten Bege- benheiten jedoch gerade nicht. Ziel der Messprotokolle ist es, nachvollziehen zu können, ob die Mes- sungen korrekt durchgeführt wurden und ob die Messgeräte einwandfrei funktioniert haben, sodass zuverlässige Ergebnisse resultieren. Somit wären als besondere Vorkommnisse technische Defekte und dergleichen zu notieren. Da gemäss ASTRA-Weisung je ein Messprotokoll für jede Serie von Messun- gen am gleichen Standort erstellt werden soll und gerade nicht für jede einzelne gemessene Geschwin- digkeitsüberschreitung an sich – somit ein Protokoll als Grundlage für etliche gemessene Geschwindig- keitsüberschreitungen dient – macht es auch deshalb wenig Sinn, in diesem Messprotokoll sämtliche Umstände jeder einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitung festzuhalten. Diese Umstände können vielmehr im zu erstellenden Polizeirapport festgehalten werden, soweit von Bedeutung. Vorliegend hält das Messprotokoll die wesentlichen Punkte fest (vergleiche hierzu die vorstehenden Ausführun- gen in E. 2.6.2), weshalb nicht von einem unvollständigen Protokoll auszugehen ist. Aber selbst wenn das Messprotokoll unvollständig und die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung damit nicht

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weisungskonform erfolgt wäre, stellt sich die Frage, ob das konkrete Versäumnis geeignet ist, die Rich- tigkeit der Messung in Frage zu stellen. Das Gericht kann sich auch gestützt auf andere Beweise von der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit überzeugen, weshalb ein unvollständiges Protokoll nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses führt. Denn der Weisung des ASTRA kommt kein Gesetzescharakter zu und sie lässt die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unbe- rührt. Das Gericht ist bei der Beurteilung der Geschwindigkeitsüberschreitung mithin frei und darf sich bei der Entscheidfindung ohne weiteres auf die massgeblichen Umstände des konkreten Falls stützen, so insbesondere auch auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten. Gestützt auf die Aussagen des Be- schuldigten ist vorliegend erstellt, dass drei Fahrzeuge hintereinandergefahren sind und er selbst das Schlusslicht bildete. Insoweit sind Anzahl und Reihenfolge der Fahrzeuge bekannt, welche für den vor- liegend zu beurteilenden Fall relevant sind. Hingegen ist die Protokollierung sämtlicher vorausfahren- der Fahrzeuge mit Fahrzeugtyp, Marke und Kennzeichen eines in eine Geschwindigkeitsmessung gera- tenden Fahrzeuges nicht erforderlich. Das Obergericht gelangt beweiswürdigend zum Schluss, dass der Beschuldigte den Personenwagen, Kontrollschild XXXX, am 7. Juli 2023 um 11:13 Uhr auf der Oberalpstrasse in Andermatt, mit einer Ge- schwindigkeit von 152 km/h lenkte, bei einer gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, nach Abzug der Toleranz somit 67 km/h schneller als erlaubt. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 3. Rechtliche Würdigung Vorliegend hat der Beschuldigte den Personenwagen, Kontrollschild XXXX, am 7. Juli 2023 um 11:13 Uhr auf der Oberalpstrasse in Andermatt, mit einer Geschwindigkeit von 152 km/h gelenkt, bei einer gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde somit nach Abzug der Toleranz von 5 km/h um 67 km/h überschritten. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten mit ausführlicher Begründung als qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG. Der Beschuldigte habe durch die massive Geschwindig- keitsüberschreitung ein dadurch geschaffenes hohes Risiko von Unfällen mit Todesopfern oder Schwerverletzten billigend in Kauf genommen und somit eventualvorsätzlich gehandelt. Auf diese zu- treffenden Erwägungen kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden (E. 4.1 bis 4.3 erstin- stanzliche Urteilsbegründung), zumal sie weder von der Verteidigung noch von der Staatsanwaltschaft in Frage gestellt werden. Der Beschuldigte hat sich somit der qualifiziert groben Verkehrsregelverlet- zung nach Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG strafbar gemacht.

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4. Strafzumessung 4.1 Vorbringen der Parteien 4.1.1 Vorbringen Beschuldigter Der Beschuldigte beantragt eventualiter die Anwendung des neu in Kraft getretenen Ersttäterprivilegs nach Art. 90 Abs. 3ter SVG. Dieser Artikel erlaube das Aussprechen einer Geldstrafe anstelle einer Frei- heitsstrafe, wobei Erstere Vorrang vor Letzterer habe. Vorliegend sei deshalb eine Geldstrafe auszu- sprechen. Das objektive Verschulden des Beschuldigten sei aufgrund des schwachen Verkehrsaufkom- mens, der schönen Witterung, der trockenen Strasse, der fehlenden Fussgängerstreifen in Sichtweite und der Tatsache, dass der Beschuldigte ein routinierter Fahrer sei, als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht weise der Beschuldigter keinerlei Vorstrafen auf und er habe sich stets kooperativ verhalten. 4.1.2 Vorbringen Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft macht keine Ausführungen zur Strafzumessung und verweist auf das Urteil der Vorinstanz. 4.2 Anwendbares Recht Richtigerweise gelangt die Vorinstanz in ihrem Urteil zum Schluss, dass das per 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Ersttäterprivileg nach Art. 90 Abs. 3ter SVG vorliegend als milderes Recht (Art. 2 Abs. 2 StGB) zur Anwendung gelangt, zumal der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist (E. 5.2.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Diese Bestimmung räumt dem Gericht einen Ermessensspielraum ein. Es ist bei einem Ersttäter nicht an die in Art. 90 Abs. 3 SVG vorgeschriebene Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gebunden (BGE 150 IV 481 E. 2.2 und 2.4). Bei der Beurteilung der letzten zehn Jahre vor der Tat kommt es entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht auf das Datum des Erwerbs des Führer- scheins oder die Anzahl der Jahre der Fahrpraxis an (BGE 151 IV 88 E. 2.6; BGer 6B_539/2025 vom 18.11.2025 E. 2.2.2). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG nicht dazu führt, dass die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zwingend zu unterschrei- ten ist. Auch besteht kein Anspruch darauf, als Ersttäter bloss mit einer Geldstrafe bestraft zu werden. Das Gericht hat die Strafe vielmehr nach dem Verschulden unter Berücksichtigung des erweiterten Strafrahmens festzusetzen (BGer 6B_929/2024 vom 10.04.2025 E. 3.4). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz vertreten die Ansicht (E. 5.2.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung), dass bei der Berücksichtigung des Ersttäterprivilegs in einem ersten Schritt die Strafe bestimmt werden soll, welche ohne Ersttäterprivileg nach Art. 90 Abs. 3 SVG zu veranschlagen wäre. Anschliessend soll pro 10 Jahre Vorstrafenlosigkeit ein Abzug von maximal 20% gewährt werden, wobei der Rabatt im Regelfall insgesamt nicht mehr als 50% betragen und die Strafe nicht milder aus- fallen soll, als wenn der Sachverhalt einfach unter Art. 90 Abs. 2 SVG subsumiert würde. Die Vorinstanz beruft sich hierbei auf die Strafmassempfehlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri 2024, gültig

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ab 01. Januar 2024, Ziff. 8b der allgemeinen Bemerkungen zur Handhabung der Richtlinien, von wel- chen die Vorinstanz im Regelfall nicht ohne Grund abweicht. Dahingegen sehen die neueren Strafmas- sempfehlungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri 2026, gültig ab 1. Januar 2026, in einem ersten Schritt ebenfalls die Bestimmung der Strafe ohne Ersttäterprivileg vor. Im Anschluss soll neuerdings bei 10-jähriger Vorstrafenlosigkeit maximal ein Abzug von 50% gewährt werden, wobei die Strafe nicht milder ausfallen soll, als wenn der Sachverhalt unter Art. 90 Abs. 2 SVG subsumiert würde. Die Staats- anwaltschaft hat die von der Vorinstanz übernommene Regelung demgemäss bereits selbst revidiert, wobei die Abstufung pro 10 Jahre Vorstrafenlosigkeit nicht mehr vorgesehen ist. Die Strafmassemp- fehlungen bezüglich der Umsetzung des Ersttäterprivilegs von Art. 90 Abs. 3ter SVG der Schweizer Staatsanwälte-Konferenz (SSK) sehen keine analoge Regelung vor. Dem Gericht ist ausserdem nicht bekannt, dass andere Kantone in ihren Strafmassempfehlungen eine gleichwertige Regelung vorsehen. An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass Strafmassempfehlungen lediglich Richtlinienfunktion haben und dem Gericht als Orientierungshilfe dienen, ohne es zu binden und es daran zu hindern, eine schuldangemessene Strafe frei zu bilden und zu begründen (BGer 6B_778/2020 vom 13.04.2021 E. 2.4.4; BGer 6B_528/2020 vom 13.08.2020 E. 2.5.2; BGer 6B_510/2019 vom 08.08.2019 E. 4.3). Die von der Staatsanwaltschaft und damit auch der Vorinstanz vorgesehene Umsetzung des Ersttäterpri- vilegs ist mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen, weshalb von der Empfehlung abzuweichen ist. Danach erweist sich die Bildung der Strafe nach dem Verschulden des Täters in Abwägung sämtlicher Strafzumessungsumstände und unter Berücksichtigung des nach Art. 90 Abs. 3ter SVG erweiterten Strafrahmens als richtig (BGer 6B_929/2024 vom 10.04.2025 E. 3.4). In genereller Weise gilt der Grundsatz, dass für die Strafzumessung vorab von entscheidender Bedeu- tung ist, ob der Schuldspruch nach dem Grundtatbestand oder in einer qualifizierten oder privilegier- ten Form erfolgt (Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Marcel Alexander Niggli /Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl., 2019, N. 19 zu Art. 47). Bei Anwendung der qualifizierten oder privilegierten Formen der Tatbestände legen diese die Eckwerte fest, innerhalb derer der Richter auf der Grundlage des Verschuldens des Täters unter Berücksichti- gung der Täterkomponenten die Strafe zu bestimmen hat. Analoges muss beim Ersttäterprivileg nach Art. 90 Abs. 3ter SVG gelten. Die Festlegung der Strafe anhand des Grundtatbestands von Art. 90 Abs. 3 SVG und anschliessender Berücksichtigung eines Pauschalabzuges von 20% kann unter Umständen zu einem verfälschten Ergebnis führen. Wird beispielsweise in einem konkreten Fall das Verschulden als sehr leicht eingestuft, wäre die Strafe nach Art. 90 Abs. 3 SVG bei dem Mindestjahr Freiheitsstrafe festzusetzen, was 360 Tageseinheiten entspricht. Nach Abzug von 20% Rabatt für das Ersttäterprivileg resultiert eine Strafe von 288 Tageseinheiten. Dahingegen könnte unter Anwendung des nach Art. 90 Abs. 3ter SVG erweiterten Strafrahmens unter Annahme eines sehr leichten Verschuldens die Strafe bei

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180 Tageseinheiten festgesetzt werden. Zur Vermeidung einer solchen Diskrepanz, hat die Strafzumes- sung direkt anhand des nach Art. 90 Abs. 3ter SVG privilegierten Strafrahmens zu erfolgen. 4.3 Grundlagen Strafzumessung Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzu- messung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Straf- empfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, das heisst das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). 4.4 Festlegung der Strafart Die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Ver- schulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Bei der Wahl der Strafart kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das Tatverschulden des Beschuldigten im Lichte der vorliegenden Umstände in einem Bereich des Strafrahmens anzusiedeln sei, in welchem einzig eine Freiheitsstrafe als Strafart vorgese- hen ist (E. 5.2.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Eine Geldstrafe, welche auf maximal 180 Tages- sätze beschränkt sei (Art. 34 Abs. 2 StGB), würde dem konkreten Tatverschulden des Beschuldigten nicht genügend Rechnung tragen. Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Es ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 4.5 Tatkomponenten grobe Verkehrsregelverletzung 4.5.1 Objektive Tatschwere Der Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung schützt die Sicherheit im Strassenver- kehr sowie Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Je gravierender die Überschreitung aus- fällt, desto grösser ist nach der Gesetzeskonzeption das abstrakte Unfallrisiko. Liegen keine Umstände vor, die das infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung gesetzlich vermutete hohe Risiko eines Unfalls

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mit Schwerverletzten oder Todesopfern zusätzlich erhöhen, hat sich die Strafe bei einer bloss geringen Überschreitung der Grenzwerte am unteren Bereich des Strafrahmens zu orientieren, also nach altem Recht an der damaligen Mindeststrafe von einem Jahr (BGer 6B_1358/2017 vom 11.03.2019 E. 3.2). Der Beschuldigte beging die Verkehrsregelverletzung um 11:13 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 152 km/h. Damit überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Toleranz um 67 km/h und den Schwellenwert von Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG um 7 km/h. Der Schwellenwert wird damit lediglich leicht überschritten. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Uri vom 14. September 2023 (act. 1 StA) wurde die Widerhandlung auf der Oberalpstrasse zwischen dem Stausee Schöni und dem Oberalpsee, in Fahrtrichtung Oberalppass begangen. Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass im Bereich der Geschwindigkeitsmessung Nutztiere in offenem Weidegang gehalten werden, was mit einem Verkehrsschild ca. 1'000 Meter vor der Messstelle gekennzeichnet war (act. 1 StA). Weiter muss auch mit Wildtieren, Radfahrern und Wanderern auf der Fahrbahn gerechnet werden. Gemäss Fo- toblatt in den Akten (act. 7 StA) handelt es sich bei der Ereignisstelle um eine etwas längere und über- sichtliche Gerade. Zum Übertretungszeitpunkt herrschte auf der Oberalpstrasse schwaches Verkehrs- aufkommen und die Witterung war schön und die Strasse trocken. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen jedoch keine besonderen verschuldensmindernden Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (BGer 6B_180/2023 vom 27.06.2024 E. 3.2). Dem Argument der Vorinstanz, wonach straferhöhend zu berücksichtigen sei, dass die am Messpunkt übersichtliche und gerade ver- laufende Passstrasse der Oberalpstrasse «ansonsten» starke Steigungen und etliche unübersichtliche Kurven aufweise, kann nicht gefolgt werden, da nicht belegt ist, dass die Grenzwerte an den kurven- reichen Strassenabschnitten ebenfalls erreicht worden wären. Dieser Umstand wirkt sich weder straf- erhöhend noch strafmildernd aus. Genauso wenig kann berücksichtigt werden, dass die Passstrasse vor und während Wochenenden viel befahren wird, wenn die Strasse zum Tatzeitpunkt selbst kein entsprechendes Verkehrsaufkommen aufgewiesen hat. Eine konkrete Gefährdung von Verkehrsteil- nehmern hat nicht stattgefunden. Insgesamt ist das Verschulden als noch knapp leicht zu werten. 4.5.2 Subjektive Tatschwere Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung und des dadurch hervorgerufenen hohen Risikos ei- nes Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Er handelte leichtsinnig, indem er blindlings seinen vorausfahrenden Freunden nachgefahren ist, in der Hoffnung, dass diese das Tempo richtig vorgeben würden. Da er das Panorama geniessen wollte, hat er den geltenden Verkehrsvorschriften wenig Beachtung geschenkt. Es sind keine Umstände ersicht- lich, die es ihm verunmöglicht hätten, sich an die erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu halten. Der Um- stand des Eventualvorsatzes darf im Rahmen der Strafzumessung leicht verschuldensmindernd

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berücksichtigt werden. Die subjektiven Tatkomponenten sind deshalb leicht verschuldensmindernd zu gewichten. 4.5.3 Einsatzstrafe Insgesamt erachtet das Obergericht vorliegend eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten, entsprechend 240 Strafeinheiten, als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 4.6 Täterkomponenten Der Beschuldigte lebt, soweit bekannt, in geordneten persönlichen Verhältnissen. Er ist ledig und hat keine Kinder. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Der Beschuldigte verfügt weder im Schweizerischen Strafregister noch im Strafregister von Grossbritannien über Eintragungen (act. 5.1 und act. 5.2), was neutral zu werten ist. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe mit den Strafbe- hörden kooperiert (E. 5.2.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ein Geständnis liegt jedoch nicht vor. Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu gewichten. 4.7 Konkretes Strafmass Das Obergericht erachtet eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten, entsprechend 240 Strafeinheiten, als schuldangemessen. 4.8 Bedingter Strafvollzug und Probezeit Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Im Übrigen wird auf die theoretischen Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen (E. 5.2.3–5.2.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Mit der Vorinstanz ist vorliegend von einer günstigen Legalprognose auszugehen. Die Anordnung einer unbedingten Strafe erscheint nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten. Der bedingte Strafvollzug ist daher zu gewähren. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt. 4.9 Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinn eines Denkzettels dazu beitragen, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Es kann an dieser Stelle auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 5.2.5 erstinstanzliche Urteilsbegründung).

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Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Strafenkombination nicht etwa zu einer Strafer- höhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich eine tat- und täterge- rechte Sanktion innerhalb der schuldangemessenen Gesamtstrafe, wobei die kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (vergleiche dazu BGE 134 IV 60 E. 7.3 mit Hinweisen; BGE 134 IV 1 E. 6.2). Die Verbindungsbusse sollte grundsätzlich nicht mehr als einen Fünftel der Gesamt- strafe betragen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzu- stellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; BGE 149 IV 321 E. 1.3.1). Im Vorliegenden rechtfertigt sich die Verbindung der bedingten Freiheitsstrafe mit einer Busse, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Folgen seines Verhaltens vor Augen zu führen. Bei der schuldangemessenen Strafe von 240 Strafeinheiten darf die Verbindungsbusse somit maximal 48 Strafeinheiten betragen. Aufgrund des vergleichsweisen geringen Verschuldens erscheint es nicht angemessen, die höchstzulässige Verbindungsbusse zu verhängen. Stattdessen ist die Verbin- dungsbusse dem Verschulden des Beschuldigten entsprechend bei 30 Strafeinheiten festzusetzen. Un- ter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gemäss den zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz (E. 5.2.6 erstinstanzliche Urteilsbegründung) setzt das Obergericht die Ver- bindungsbusse auf CHF 900.00 fest. Dies entspricht 30 Strafeinheiten zu CHF 30.00 und liegt innerhalb der bundesgerichtlich anerkannten Obergrenze. Dem Beschuldigten wurde anlässlich der polizeilichen Kontrolle eine Kaution in Höhe von CHF 5’000.00 abgenommen (act. 6 StA). Diese ist mit der ausgesprochenen Verbindungsbusse in Höhe von CHF 900.00 zu verrechnen. Die Verbindungsbusse ist somit bereits vollständig beglichen. 4.10 Fazit Der Beschuldigte wird in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Der Vollzug wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Zudem wird eine Verbindungsbusse von CHF 900.00 ausgesprochen. Die Kaution in der Höhe von CHF 5’000.00 wird mit der ausgesprochenen Verbindungsbusse verrechnet. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1 Verfahrenskosten 5.1.1 Grundlagen Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Ent- scheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1

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StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). 5.1.2 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'810.00 werden bestätigt. Dem Beschul- digten werden die Verfahrenskosten im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'873.30, zur Be- zahlung auferlegt, da er im Umfang von einem Drittel eine Strafmassreduktion erwirken konnte und dementsprechend im Umfang von zwei Dritteln unterliegt. Ein Drittel, ausmachend CHF 936.70, geht zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri. 5.1.3 Verfahrenskosten Rechtsmittelverfahren Die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 421 Abs. 1 und 424 StPO, Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 ff. Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, RB 2.3231], Art. 17 Abs. 1 lit. b Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Die Barauslagen werden mit pauschal CHF 100.00 berücksichtigt (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'100.00 im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1’400.00, zur Bezahlung auferlegt, da er im Umfang von einem Drittel eine Strafmassreduktion erwirken konnte und dementsprechend im Umfang von zwei Dritteln unterliegt. Ein Drittel, ausmachend CHF 700.00, geht zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri. 5.1.4 Verrechnung mit Kaution Nach Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Ent- schädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit be- schlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Von dieser Möglichkeit macht das Obergericht vorlie- gend Gebrauch und verrechnet die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'273.30 (CHF 1'873.30 für das erstinstanzliche Verfahren sowie CHF 1'400.00 für das Rechtsmittelverfahren), welche dem Be- schuldigten zur Bezahlung auferlegt werden, mit der von ihm hinterlegten restlichen Kaution (verglei- che E. 4.10 vorstehend). Der Restbetrag der Kaution von CHF 826.70 ist dem Beschuldigten zurückzu- erstatten. 5.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung 5.2.1 Grundlagen Der amtliche Verteidiger kann aus Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV, SR 101) einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Ansätze für die Anwaltsentschädigung richten sich nach dem Gebührenreglement. Die Ansätze sind so festzulegen, dass der Anwalt für seine

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Bemühungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im gerichtlichen Ver- fahren erforderlich sind, namentlich für die Instruktion, die Rechtsschriften, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen und die mit diesen Bemühungen in Zusammenhang stehenden Kanzleiarbeiten entschädigt wird (Art. 18 Abs. 1 und 2 Gerichtsgebühren- verordnung). In Strafsachen beträgt die Anwaltsentschädigung im Verfahren vor Obergericht als Beru- fungsinstanz CHF 500.00 bis CHF 15'000.00 (Art. 31 Abs. 1 GGebR). Innerhalb der Mindest- und Höch- stansätze ist die Entschädigung nach dem Streitwert oder, wo ein solcher nicht besteht, nach dem Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, der Schwierigkeit der Sache sowie des Umfanges und der Art der Bemühungen festzulegen (Art. 19 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). Gestützt auf Art. 34 Abs. 1 GGebR wird bei der Bemessung der Anwaltsentschädigung von einem Ho- noraransatz von CHF 260.00 pro Stunde exklusive Mehrwertsteuer ausgegangen. Dazu kommen ge- mäss Art. 35 Abs. 1 und Abs. 4 GGebR die Auslagen (zum Beispiel Porti, Telefonate, Kopien, Reisespe- sen) sowie die Mehrwertsteuer. Die Sekretariats- beziehungsweise Kanzleiarbeiten sind mit dem Stun- denansatz abgegolten (Art. 35 Abs. 2 GGebR). Für Kopien werden maximal CHF 0.50 pro Stück entschä- digt (Art. 35 Abs. 3 GGebR). Die Reisezeit wird nicht als Arbeitszeit entschädigt. Es wird ein Zuschlag zum Honorar gewährt. Der Zuschlag beträgt CHF 75.00 pro Stunde, maximal jedoch CHF 300.00 pro Tag (Art. 36 GGebR). Bei Vorliegen einer amtlichen Verteidigung oder einer unentgeltlichen Rechtsver- beiständung ist vom Honorar des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin der Armenrechtsviertel ab- zuziehen (Art. 26 Gerichtsgebührenverordnung). Der Stundenansatz beträgt somit in der Regel CHF 195.00 (Art. 34 Abs. 2 GGebR). 5.2.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Verteidigerin reichte am 28. Mai 2024 die Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren ein (act. 01.07 LG). Insgesamt macht sie einen Zeitaufwand von 12 Stunden 20 Minuten sowie Barauslagen von CHF 13.70 geltend. Das Obergericht erachtet den Zeitaufwand in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils als angemessen. Es resultiert unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Mehrwertsteueran- sätze von 7.7% bis 31. Dezember 2023 sowie 8.1% ab 1. Januar 2024 ein zu entschädigender Aufwand von insgesamt CHF 2'609.30 (vergleiche E. 6.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Uri die der amtlichen Verteidigerin ausgerichtete Ent- schädigung im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'739.50, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.2.3 Rechtsmittelverfahren Die Verteidigerin reichte am 21. Oktober 2025 die Honorarnote für das Rechtsmittelverfahren ein (act. 2.5). Insgesamt macht sie einen Zeitaufwand von 11 Stunden sowie Barauslagen von CHF 27.80

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geltend. Das Obergericht erachtet den Zeitaufwand von 11 Stunden à CHF 195.00 den Umständen als angemessen. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8.1 % auf dem Honorar (CHF 173.75) sowie auf den Barauslagen (CHF 2.25) resultiert ein Honorar von insgesamt CHF 2'348.80. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Uri die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Ent- schädigung im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'565.90, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Verfügungen 6.1 Mitteilung an das Amt für Strassenverkehr Nach Art. 104 Abs. 1 SVG müssen die Polizei- und die Strafbehörden der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könn- ten. Die Meldepflicht der Strafbehörden wird in Art. 123 Abs. 1 und 2 der Verkehrszulassungsverord- nung (VZV, SR 741.51) konkretisiert (Maeder/Niggli, in Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 12 ff. zu Art. 104 SVG). Eine Mitteilung von Urteilen wegen Widerhandlungen gegen Strassen- verkehrsvorschriften an die für den Strassenverkehr zuständige Behörde des Wohnsitzkantons erfolgt nur auf Verlangen (Art. 123 Abs. 1 lit. b VZV). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 ersuchte das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr die Staatsanwaltschaft um Zustellung des Strafurteils (act. 2000 StA). Der vorliegende Entscheid wird dem Amt nach Eintritt der Rechtskraft mitgeteilt. 6.2 Mitteilung an das Amt für Migration Gestützt auf Art. 82 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) er- folgt eine Mitteilung des Urteils an die Migrationsbehörden.

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Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. 2. A.___ ist schuldig der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signa- lisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 67 km/h, begangen am 7. Juli 2023, um 11.13 Uhr, auf der Oberalpstrasse in Andermatt. 3. Dafür wird er in Anwendung der Artikel 27 Abs. 1, 32 Abs. 2, 90 Abs. 3, Abs. 3ter und Abs. 4 lit. c SVG

4a Abs. 1 lit. b VRV

22 Abs. 1 SSV

bestraft mit:

- Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- Verbindungsbusse von CHF 900.00.

Die ausgesprochene Busse ist mit der hinterlegten Kaution von CHF 5’000.00 zu verrechnen. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'810.00 werden A.___ zu zwei Drit- teln, ausmachend CHF 1'873.30, auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten von einem Drittel, ausmachend CHF 936.70, gehen zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri. Die Verfahrenskosten von CHF 1'873.30 werden mit der hinterlegten Kaution von CHF 5’000.00 verrechnet. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus: CHF 2’000.00 Gerichtsgebühr Rechtsmittelverfahren CHF 100.00 Barauslagen pauschal

CHF 2’100.00 Total,

hat A.___ im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1’400.00, zu tragen. Die restlichen Ver- fahrenskosten von einem Drittel, ausmachend CHF 700.00, gehen zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri. Die Verfahrenskosten von CHF 1’400.00 werden mit der hinterlegten Kaution von CHF 5’000.00 verrechnet. Der Restbetrag der Kaution von CHF 826.70 ist dem Beschuldigten zu- rückzuerstatten. 6. Der Kanton Uri richtet der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine amtli- che Entschädigung von CHF 2'609.30 aus.

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A.___ ist verpflichtet, dem Kanton Uri die der amtlichen Verteidigerin ausgerichtete Entschädi- gung im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'739.50, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Der Kanton Uri richtet der amtlichen Verteidigerin für das Rechtsmittelverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 2'348.80 aus. A.___ ist verpflichtet, dem Kanton Uri die der amtlichen Verteidigerin ausgerichtete Entschädi- gung im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'565.90, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. Eröffnung - Beschuldigter/Berufungskläger, verteidigt durch RA MLaw Bianca Bulgheroni - Staatsanwaltschaft/Berufungsbeklagte Mitteilung - Vorinstanz - Amt für Justizvollzug, Bahnhofstrasse 1, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft) - Sicherheitsdirektion Uri, Amt für Strassen- und Schiffsverkehr, Gotthardstrasse 77, 6460 Alt- dorf (nach Eintritt der Rechtskraft) - Volkswirtschaftsdirektion Uri, Amt für Arbeit und Migration, Abteilung Migration, Klausen- strasse 4, 6460 Altdorf (nach Eintritt der Rechtskraft)

Altdorf, 13.Mai 2026

OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Bei amtlicher Verteidigung: Gegen den sie betreffenden Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach der Zustellung des Ent- scheides bei der ersten Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes, Kanzlei, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich und begründet (Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO) einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung (Art. 379 ff. StPO).

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